Serienfertigung Musterklauseln
Serienfertigung. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Serienüberwachung geeignete Lenkungsmaßnahmen anzuwenden. Beim Auftreten von Prozessstörungen und Qualitätsmängeln beim Lieferanten müssen die Ursachen analysiert, Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet und ihre Wirksamkeit überprüft werden. Sollen im Ausnahmefall nicht spezifikationsgerechte Produkte für den Besteller gefertigt worden sein, muss der Lieferant einen Bauabweichungsantrag stellen und eine schriftliche Sonderfreigabe vom Besteller noch vor der Auslieferung einholen. Abweichungen, die der Lieferant erst nach der Auslieferung erkannt hat, sind dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Mit der Auslieferung der Produkte bestätigt der Lieferant die Einhaltung aller Vorgaben für das bestellte Produkt oder für die Werks- bzw. Dienstleistung.
Serienfertigung. Rückverfolgbarkeit
10.1. Der Beschichter verpflichtet sich, zur Rückverfolgbarkeit von Qualitätsmängeln fertigungsbegleitende eigene Qualitätsaufzeichnungen für fünf Jahre, bzw. nach ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung maximal zehn Jahre nach Erstellungsdatum aufzubewahren.
10.2. Von 10.1. abweichende Regelungen sind einzelvertraglich zu regeln.
Serienfertigung. Der LIEFERANT darf erst - nach erfolgreicher Erstbemusterung gemäß dieser Vereinbarung (8.11.) und - nach schriftlicher Freigabe durch S+H mit der Serienfertigung beginnen. Alle Lieferungen von neuen Vertragsprodukten vor diesem Zeitpunkt erfordern eine mengen- und/oder zeitabhängige schriftliche Sonderfreigabe durch S+H. Nach Serieneinsatz eines neuen (geänderten) Produkt- und/oder Prozess-Standes, ein-schließlich Produktionsverlagerungen, dürfen Produkte der bisherigen Ausführung (alter Stand) grundsätzlich nicht mehr geliefert werden.
Serienfertigung. Die Serienfertigung erfolgt unter den gleichen Abläufen und Fertigungsbedingungen wie bei dem zur Freigabe hergestellten Produkt. Die Produktqualität und deren kontinuierliche Verbesserung wird durch regelmäßige interne Audits des Auftragnehmers überwacht und sichergestellt.
Serienfertigung. Der Lieferant ist für den Einsatz wirksamer Systeme zur Überwachung der Prozess- und Produktqualität verantwortlich. Sämtliche Änderungen an Teilen oder am Produktionsprozess werden durch den Lieferanten im Lebens- lauf/Lebensläufen dokumentiert. Der Lieferant erstellt für alle erforderlichen Prüfungen (Eingangs-, Zwischen-, End- und Sonderprüfun- gen) abgeleiteten Prüfpläne und Prüfanweisungen. Die Prüfpläne müssen inhaltlich so gestaltet sein, dass beim aktuellen Stand der Technik alle Fehler gefunden werden können, die in Betracht kommen. Für jedes an Bader gelieferte Produkt ist eine Produktspezifikation erforderlich. Der Lieferant bestätigt ▇▇▇▇▇ gegenüber, dass die Produkte in allen Anlieferungen der Produktspezifikation sicher erfüllen. Die Produktspezifikation dient Bader als Bestandteil für Bestellungen. Bei Änderungen hat der Vertragspartner Bader unaufgefordert die neue Produktspezifikation zu über- senden, mit dem Hinweis „ ersetzt die Produktspezifikation von“. Der Lieferant verpflichtet sich zur eindeutigen Kennzeichnung aller Behältnisse und Verpackungsein- heiten müssen sofern nichts anderes vereinbart ist, Bezeichnung, Menge, Auftrags- und Bestellnummern sowie Haltbarkeit und Chargennummer vorhanden sind. Die Chargennummer ist auf sämtlichen Lieferscheinen bzw. Rechnungen auszuweisen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss die Haltbarkeit am Tage der Anlieferung mindestens 6 Mona- te betragen. Kann bedingt durch die Gebindegröße das Produkt nicht vollständig innerhalb der Haltbar- keit aufgebracht werden, kann Bader die Restmenge gegen Gutschrift an den Lieferanten zurück geben, sofern nichts anderes vereinbart wird. Farbstoffe und Granulate müssen mindestens 5 Jahre ab Herstell- datum bzw. mindestens 4 Jahre und 6 Monaten ab dem Tag der Anlieferung haltbar sein. Der Lieferant muss sicherstellen, dass die Qualität der Lieferungen durch den ordnungsgemäßen Trans- port zum Empfängerwerk der Bader-Gruppe sowie durch die Verarbeitung in der laufenden Produktion nicht beeinträchtigt wird. Der Lieferant trägt für Transport, Verpackung usw. die Verantwortung. Infolgedessen wird er ausschließlich in Transportmitteln und Verpackungen anliefern die diesen Anfor- derungen entsprechen. Die Auswahl und Kennzeichnung der Transportmittel, Verpackungen und Trans- portfahrzeuge müssen den Anforderungen der nationalen und internationalen transportrechtlichen Vor- schriften entsprechen. Bei Verpackungen ist die Einhaltung der aktuell gültigen Verpackungs...
Serienfertigung. Der Lieferant ist für den Einsatz wirksamer Systeme zur Überwachung der Prozess- und Produktqualität verantwortlich. Sämtliche Änderungen an Teilen oder am Produktionsprozess werden durch den Lieferanten im Lebens- lauf/Lebensläufen dokumentiert. Der Lieferant erstellt für alle erforderlichen Prüfungen (Eingangs-, Zwischen-, End- und Sonderprüfun- gen) auf AQL beruhende und von den akzeptierten EMPB´s abgeleiteten Prüfpläne und Prüfanweisun- gen. Die Prüfpläne müssen inhaltlich so gestaltet sein, dass beim aktuellen Stand der Technik alle Fehler ge- funden werden können, die in Betracht kommen.
Serienfertigung
