Schwimmunterricht Musterklauseln

Schwimmunterricht. 3.1 Schwimmunterricht pro Kursus 70,00 € (Kurs: 10 Stunden, incl. Eintritt) Preis erhöht Preis erhöht Preis erhöht Preis erhöht Preis erhöht Preis niedriger Preis erhöht Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und ▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (▇▇▇) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 13.12.2018 folgende Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen der Stadt Dortmund beschlossen: (1) Diese Satzung regelt die Benutzung aller von der Stadt Dortmund betriebenen Sport- und Badeanlagen durch die in § 2 genannten Nutzungsberechtigten. (2) Für die Benutzung der Bäder durch Einzelpersonen gilt eine besondere Benutzungs- und Entgeltordnung. § 2 Nutzungsberechtigte und Nutzungsarten (1) Nutzungsberechtigt sind alle Personengruppen und juristischen Personen, deren Mitglieder sich sportlich betätigen wollen. Bevorzugt berücksichtigt werden Schulen, Sportverbände, Sportvereine, die dem StadtSportBund Dortmund angehören, als jugendpflegerisch oder jugendfördernd anerkannte Organisationen sowie ▇▇▇▇▇▇ von Tageseinrichtungen für Kinder. (2) Eine Nutzung zu nichtsportlichen Zwecken ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Sonderveranstaltungen gestattet werden, z.B. Festveranstaltungen, Musikveranstaltungen, Veranstaltungen von politischen Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften oder karitativen Verbänden. Einzelheiten sind durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages zu regeln. (3) Innerhalb der Schulferien und in sonstigen schulfreien Zeiten können als jugendpflegerisch oder jugendfördernd anerkannten Organisationen Sport-, Turn- und Gymnastikhallen zu Übernachtungszwecken zur Verfügung gestellt werden, wenn die Nutzung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung steht, die kulturellen, sportlichen Zwecken oder der Bildungsförderung dient und sonst im öffentlichen Interesse liegt und schulische Belange nicht beeinträchtigt werden.
Schwimmunterricht. Schwimmunterricht gegen Gebühr darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadt Stadtbergen erteilt werden.
Schwimmunterricht. 3.1 Schwimmunterricht pro Kursus (Kurs: 10 Stunden, incl. Eintritt) 70,00 Dieser Tarif wird ab 01.01.2019 angewandt. Von diesem Zeitpunkt an verliert der Tarif vom 01.01.2014 seine Gültigkeit. (1) Während der durch Aushang ausgewiesenen Badezeiten ist jede Person im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, die Badeeinrichtungen zu benutzen. Die Stadt behält sich jedoch vor, die Badeeinrichtungen aus besonderen Anlässen vorübergehend zu schließen oder die Badezeiten abweichend festzulegen. (2) Der Zutritt ist nicht gestattet: a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, b) Personen, die Tiere mit sich führen, c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom Hallenbadpersonal gefordert werden) oder an offenen Wunden leiden oder bei denen mit einem krankheitsbedingten plötzlichen Bewusstseinsverlust gerechnet werden muss. (3) Kinder unter sechs Jahren sind nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener benutzungsberechtigt § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Benutzung der städtischen Bäder • Südbad / Hallenbad, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ • Nordbad / Hallenbad, Leopoldstr. 50 – 58, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ • Westbad / Hallenbad, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ • Freibad Stockheide, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ durch Einzelpersonen während der öffentlichen Badezeiten. § 2 Zweck der Bäder Die Stadt Dortmund unterhält die in § 1 genannten Badeeinrichtungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Förderung der Gesundheitspflege, zur Erholung und sportlichen Betätigung der Bevölkerung. § 3 Benutzungsrecht (1) Während der durch Aushang ausgewiesenen Badezeiten ist jede Person im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, die Badeeinrichtungen zu benutzen. Die Stadt behält sich jedoch vor, die Badeeinrichtungen aus besonderen Anlässen vorübergehend zu schließen oder die Badezeiten abweichend festzulegen. (2) Der Zutritt ist nicht gestattet: a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, b) Personen, die Tiere mit sich führen, c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom Hallenbadpersonal gefordert werden) oder an offenen Wunden leiden oder bei denen mit einem krankheitsbedingten plötzlichen Bewusstseinsverlust gerechnet werden muss. (3) Kinder unter sechs Jahren sind nur in Begleitung und unter Auf...
Schwimmunterricht. 3.1 Schwimmunterricht pro Kursus 70,00 € (Kurs: 10 Stunden, incl. Eintritt)