Common use of Sanktionen Clause in Contracts

Sanktionen. a) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG eine Vertragsstrafe in Höhe von ein Prozent des Netto-Auftragswerts, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent des Netto-Auftragswerts, zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass ich/wir den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte(n) und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste(n) - § 12 Abs. 1 TTG. b) Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräf- ten sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 TTG berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienst- leistungsvertrags oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses (§ 12 Abs. 2 TTG). c) Mir/uns ist bekannt, dass bei einem nachweislichen Verstoß gegen die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG oder gegen eine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 1 TTG der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen soll (Auftragssperre) - § 13 Abs. 1 S. 1 TTG.

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Sources: Verpflichtungserklärung Zur Tariftreue Und Zahlung Von Mindestentgelten, Verpflichtungserklärung Zur Tariftreue Und Zahlung Von Mindestentgelten

Sanktionen. a) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für 1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtun- gen nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in vereinbart, deren Höhe eins von ein Prozent des Netto-AuftragswertsHundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen zusammen bis zur gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von fünf Prozent Hun- dert des Netto-Auftragswerts, zu zahlenAuftragswertes begrenzt. Diese Verpflichtung Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen ein von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften Ver- leihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass ich/wir der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers Nachunternehmens und des Verleihers von Arbeitskräften Verleihunterneh- mens nicht kannte(n) kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ordentli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ auch nicht kennen musste(n) - § 12 Absmusste. 1 TTGBei einer unverhältnismäßig ho- hen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabset- zung der Vertragsstrafe beantragen. b) 2. Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtung nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräf- ten sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 TTG Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienst- leistungsvertrags oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses (§ 12 Absaus wichtigem Grund. 2 TTG)Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. c) Mir3. Die Bestimmungen des § 11 VOB/uns ist bekannt, dass bei B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. 4. Bei einem nachweislichen nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG oder gegen eine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 1 TTG Verpflichtungen des LTMG • kann der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von sei- nen Auftragsvergaben ausschließen, • informiert der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen soll (Auftragssperre) - § 13 Abs. 1 S. 1 TTGAuftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollver- waltung.

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Sources: Contract for Waste Management Services, Service Agreement

Sanktionen. a) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für 1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG voranstehenden Ver- pflichtungen wird zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe Vertrags- strafe in Höhe von ein Prozent 1 % des Netto-Auftragswerts, bei Gesamtauftragswertes vereinbart. Bei mehreren Verstößen zusammen bis zur im vorliegenden Sinn sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe von fünf Prozent nach insgesamt auf 5 % des Netto-Auftragswerts, zu zahlenGesamtauftrags- wertes begrenzt. Diese Verpflichtung gilt Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt vorbehalten; die gezahlte Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet. Einer vorherigen Fristsetzung be- darf es für die Vertragsstrafe nicht. Die Vertragsstrafe wird auch für den FallFall verwirkt, dass der Verstoß durch einen von mir/uns dem Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass ich/wir der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte(n) kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste(n) - § 12 Abs. 1 TTGmusste. b) Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und 2. Unabhängig von sonstigen Kündigungsrechten ist die Verleiher von Arbeitskräf- ten sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 TTG berechtigen den Auftraggeber Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des Bau- Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw. zur Zahlung eines Mindestentgelts durch eine für allgemein verbindlich erklärten Ta- rifvertrages oder Dienst- leistungsvertrags eine nach den §§ 7 oder zur Auflösung 11 des Dienstleistungsverhältnisses (§ 12 AbsAEntG erlassene Rechtsformverord- nung verstoßen hat. 2 TTG)Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin den durch die Kündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen. c) Mir/uns ist bekannt3. Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei den Nachweispflichten dieses § 11 um Pflichten von wesentlicher Bedeutung handelt und nicht um verzichtbare Neben- pflichten. Sie stehen mit dem Anspruch auf Vergütung im Gegenseitigkeitsverhältnis. § 320 BGB findet daher in Hinblick auf den Werklohnanspruch Anwendung. Gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. 1. Die zwischen den Parteien während der Vertragsverhandlungen vereinbarten Ausfüh- rungsfristen und Fertigstellungstermine werden innerhalb von zwei Wochen nach Ver- tragsabschluss vom Auftragnehmer in detaillierten Arbeitsablauf-, Zahlungs- und Baustelleneinrichtungsplänen zur Überprüfung durch die Auftraggeberin vorgelegt. Die Überprüfung hat binnen einer Woche zu erfolgen. Der Auftragnehmer wird die Pläne innerhalb einer weiteren Woche überarbeiten und wieder vorlegen. Dieser Terminplan wird vom Auftraggeber geprüft und bei Akzeptanz schriftlich abgezeichnet und sodann für beide Vertragspartner verbindlich. Unterbleibt die schriftliche Akzeptanz der Überarbeitung, bleiben die ursprünglichen während der Vertragsverhandlungen verein- barten Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine verbindlich. Der Terminplan ist unter Beachtung des Baufortschritts fortzuschreiben. Die Fort- schreibung ist der Auftraggeberin zur schriftlichen Genehmigung und Unterzeichnung vorzulegen und ersetzt im Falle der schriftlichen Genehmigung den vorhergehenden Terminplan, ohne dass die Auftraggeberin jedoch auf etwaige bereits eingetretene Verzugsansprüche oder Vertragsstrafen verzichtet. Unterbleibt die schriftliche Ak- zeptanz der Fortschreibung, bleibt der ursprüngliche Terminplan verbindlich. Für die Aufstellung ggf. Fortschreibung des Bauzeitenplans kann der Auftragnehmer keine zu- sätzliche Vergütung beanspruchen. Der im Terminplan genannte Abnahmetermin ist nach Abzeichnung durch die Auftraggeberin der vertraglich vereinbarte Termin, ohne dass die Auftraggeberin jedoch auf etwaige bereits eingetretene Verzugsansprüche oder Vertragsstrafen verzichtet. 2. Einzelfristen in einem nachweislichen Verstoß gegen zwischen den Parteien abgestimmten Terminplan sind Ver- tragsfristen. 3. Das Setzen von Nachfristen wegen Verzugs für Zwischentermine führt nicht zu einer Änderung des vorgesehenen Abnahmetermins; das Setzen von Nachfristen für den Ab- nahmetermin beseitigt nicht den Verzug. 4. Hat der Auftragnehmer seine terminlichen Dispositionen auf über die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG oder gegen eine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 1 TTG der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung normale tägli- che Arbeitszeit hinaus gehende Mehrarbeit abgestimmt, so trägt er allein das Risiko für die Dauer Durchführbarkeit und die Erlangung der behördlichen Genehmigung. Erhält er aus irgendwelchem Grunde diese Genehmigung nicht, so kann er hieraus keinen An- spruch auf Verlängerung der vertraglichen Bauzeit gegenüber der Auftraggeberin gel- tend machen. 5. Im Falle der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bedarf der Auftragnehmer ferner der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin, die diese aus wichtigem Grund verweigern kann. Erhält der Auftragnehmer diese Zustimmung nicht, so kann er hieraus ebenfalls keinen Anspruch ableiten. 6. Sofern im Verhandlungsprotokoll keine Vertragsstrafe wegen Verzug mit der abnah- mereifen Fertigstellung vereinbart ist, gilt Folgendes: Gerät der Auftragnehmer mit der abnahmereifen Fertigstellung entsprechend des ver- einbarten Fertigstellungstermins in Verzug, so verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoschlussrechnungssumme pro Kalendertag, maximal jedoch 5 % der Nettoschlussrechnungssumme. 7. Gerät der Auftragnehmer nach der Abnahme mit der Beseitigung der Mängel in Verzug, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % pro Werktag, maximal 2 % der Netto- schlussrechnungssumme verwirkt. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher nach die- sem Vertrag geschuldeter Vertragsstrafen wegen Verzug dürfen insgesamt nicht mehr als maximal 5 % der Nettoschlussrechnungssumme als Vertragsstrafe wegen Verzug einbehalten werden. 8. Sofern sich ein Fertigstellungstermin aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenen Gründen verschiebt oder ein Fertigstellungstermin neu vereinbart wird, unterliegt auch ein solcher Termin der Vertragsstrafenregelung, ohne dass es der Vereinbarung einer neuen Vertragsstrafe bedarf. 9. Die Vertragsstrafe nach Ziffer 5 kann bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schluss- rechnung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe nach Ziffer 6 kann bis zu drei Jahren von zwei Wochen nach Zugang der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen soll (Auftragssperre) - § 13 Abs. 1 S. 1 TTGErklärung des Auftragnehmers, die Mängel seien beseitigt, geltend gemacht werden.

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Sources: Bauvertrag

Sanktionen. a) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für 1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtungen nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in vereinbart, deren Höhe eins von ein Prozent des Netto-AuftragswertsHundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen zusammen bis zur gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von fünf Prozent Hundert des Netto-Auftragswerts, zu zahlenAuftragswertes begrenzt. Diese Verpflichtung Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen ein von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass ich/wir der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers Nachunternehmens und des Verleihers von Arbeitskräften Verleihunternehmens nicht kannte(n) kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste(n) - § 12 Absmusste. 1 TTGBei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. b) 2. Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtung nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräf- ten sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 TTG Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienst- leistungsvertrags oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses (§ 12 Absaus wichtigem Grund. 2 TTG)Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. c) Mir3. Die Bestimmungen des § 11 VOB/uns ist bekannt, dass bei B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. 4. Bei einem nachweislichen nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG oder gegen eine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 1 TTG Verpflichtungen des LTMG - kann der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, - informiert der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen soll Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung (Auftragssperre1) - Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche, fach- und sachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Überwachung erforderliche Aufsichtspersonal. (2) Personalausfall darf Reinigungsergebnisse nicht nachteilig beeinflussen. Sinkt die Reinigungsqualität oder werden vorgegebene Reinigungsarbeiten nicht oder mangelhaft erfüllt, so stehen dem Auftraggeber die unter § 13 Abs5 genannten Rechte zu. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Reinigungsarbeiten a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen, b) durch organisatorische Maßnahmen (Stellung von Ersatzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. 1 S. 1 TTGdie Reinigung nicht beeinträchtigt wird, c) das Reinigungspersonal mit einheitlicher Arbeitskleidung und gut sichtbarem Lichtbildausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des Auftragnehmers sowie den Namen des/der Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern. d) die gültigen Tarifabkommen, die bestehenden Gesetze und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften, insbesondere auch des Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. (4) Der Auftragnehmer darf die Ausführung einzelner Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Dafür sind der vorgesehene Umfang der Leistung sowie der Name und die vollständige Anschrift des Nachunternehmers vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass für den Nachunternehmer die gleichen Regelungen gelten sowie Nachweise vorgelegt werden, denen er selbst unterliegt (einschließlich aller tarifrechtlichen Bestimmungen). Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Nachunternehmer ist unzulässig.

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Sources: Reinigungsvertrag

Sanktionen. a(1) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für Für jeden schuldhaften Verstoß der Agentur gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtungen nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG wird zwischen der Kundin und der Agentur eine Vertragsstrafe in vereinbart, deren Höhe eins von ein Prozent des Netto-AuftragswertsHundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe zu fünf von fünf Prozent Hundert des Netto-Auftragswerts, zu zahlenAuftragswertes beträgt. Diese Verpflichtung Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen ein von mir/uns der Agentur eingesetzten Nachunternehmer Nachunternehmen oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass ich/wir die Agentur den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers Nachunternehmens und des Verleihers von Arbeitskräften Verleihunternehmens nicht kannte(n) kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste(n) - § 12 Abs. 1 TTGmusste. b(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch die Agentur, deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen berechtigen die Kundin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Agentur hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. (3) Die Bestimmungen des § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer Agentur sowie der von ihr beauftragten Nachunternehmen und die Verleiher von Arbeitskräf- ten sowie schuldhafte Verstöße Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 TTG berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienst- leistungsvertrags oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses (§ 12 Abs. 2 TTG). c) Mir/uns ist bekannt, dass bei einem nachweislichen Verstoß gegen LTMG • kann die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG oder gegen eine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 1 TTG der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung Kundin diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, • informiert die ▇▇▇▇▇▇ die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen soll (Auftragssperre) - § 13 Abs. 1 S. 1 TTGZollverwaltung.

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Sources: Service Agreement

Sanktionen. a(1) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtun- gen nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auf- tragnehmer eine Vertragsstrafe in vereinbart, deren Höhe eins von ein Prozent des Netto-AuftragswertsHundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Ver- stößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von fünf Prozent Hundert des Netto-Auftragswerts, zu zahlenAuf- tragswertes begrenzt. Diese Verpflichtung Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen ein von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften Verleihunterneh- men begangen wird, es sei denn, dass ich/wir der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung Be- auftragung des Nachunternehmers Nachunternehmens und des Verleihers von Arbeitskräften Verleihunternehmens nicht kannte(n) kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste(n) - § 12 Absmusste. 1 TTGBei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe be- antragen. b(2) Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtung nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräf- ten sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 TTG Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündi- gung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung des Bau- oder Dienst- leistungsvertrags oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses (§ 12 Abs. 2 TTG)entstandenen Schaden zu ersetzen. c(3) MirDie Bestimmungen des § 11 VOB/uns ist bekannt, dass bei B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4) Bei einem nachweislichen nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG oder gegen eine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 1 TTG der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen soll (Auftragssperre) - § 13 Abs. 1 S. 1 TTG.Verpflichtungen des LTMG

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Sources: Besondere Vertragsbedingungen Zur Erfüllung Der Tariftreue Und Mindestentgeltverpflichtungen

Sanktionen. a(1) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtungen nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in vereinbart, deren Höhe eins von ein Prozent des Netto-AuftragswertsHundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen zusammen bis zur gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von fünf Prozent Hundert des Netto-Auftragswerts, zu zahlenAuftragswertes begrenzt. Diese Verpflichtung Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen ein von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass ich/wir der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers Nachunternehmens und des Verleihers von Arbeitskräften Verleihunternehmens nicht kannte(n) kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste(n) - § 12 Absmusste. 1 TTGBei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. b(2) Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtung nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräf- ten sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 TTG Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienst- leistungsvertrags oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses (§ 12 Absaus wichtigem Grund. 2 TTG)Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. c(3) MirDie Bestimmungen des § 11 VOB/uns ist bekannt, dass bei B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4) Bei einem nachweislichen nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG oder gegen eine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 1 TTG Verpflichtungen des LTMG ▪ kann der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, ▪ informiert der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen soll (Auftragssperre) - § 13 Abs. 1 S. 1 TTGAuftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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Sources: Rahmenvertrag

Sanktionen. a) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für 1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtungen nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in vereinbart, deren Höhe eins von ein Prozent Hundert, des Netto-Auftragswerts, bei Auftragwertes beträgt. Bei mehreren Verstößen zusammen bis zur gegen das LTMG, das MiLoG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von fünf Prozent Hundert des Netto-Auftragswerts, zu zahlenAuftragswertes begrenzt. Diese Verpflichtung Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen ein von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass ich/wir der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers Nachunternehmens und des Verleihers von Arbeitskräften Verleihunternehmens nicht kannte(n) kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste(n) - § 12 Absmusste. 1 TTGBei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. b) 2. Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtung nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG oder dem MiLoG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräf- ten sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 TTG Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienst- leistungsvertrags oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses (§ 12 Absaus wichtigem Grund. 2 TTG)Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. c) Mir3. Die Bestimmungen des § 11 VOB/uns ist bekannt, dass bei B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. 4. Bei einem nachweislichen nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG Verpflichtungen des LTMG oder gegen eine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 1 TTG des MiLoG • kann der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, informiert der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen soll (Auftragssperre) - § 13 Abs. 1 S. 1 TTGAuftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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Sources: Netzbetriebsvertrag

Sanktionen. a(1) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtungen nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in vereinbart, deren Höhe eins von ein Prozent des Netto-AuftragswertsHundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen zusammen bis zur gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von fünf Prozent Hundert des Netto-Auftragswerts, zu zahlenAuftragswertes begrenzt. Diese Verpflichtung Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen ein von mir/uns eingesetzten Nachunternehmer dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass ich/wir der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers Nachunternehmens und des Verleihers von Arbeitskräften Verleihunternehmens nicht kannte(n) kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste(n) - § 12 Absmusste. 1 TTGBei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen. b(2) Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtung nach den §§ 4 TTG 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräf- ten sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 TTG Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienst- leistungsvertrags oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses (§ 12 Absaus wichtigem Grund. 2 TTG)Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. c(3) MirDie Bestimmungen des § 11 VOB/uns ist bekannt, dass bei B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4) Bei einem nachweislichen nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG oder gegen eine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 1 TTG der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen soll (Auftragssperre) - § 13 Abs. 1 S. 1 TTG.Verpflichtungen des LTMG

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Sources: Besondere Vertragsbedingungen Zur Erfüllung Der Tariftreue Und Mindestentgeltverpflichtungen

Sanktionen. a) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für 1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflich- tungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG voranstehenden Ver- pflichtungen wird zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe Ver- tragsstrafe in Höhe von ein Prozent 1 % des Netto-Auftragswerts, bei mehreren Gesamtauftragswertes vereinbart. Bei meh- reren Verstößen zusammen bis zur im vorliegenden Sinn sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe von fünf Prozent nach insgesamt auf 5 % des Netto-Auftragswerts, zu zahlenNetto- Gesamtauftragswertes begrenzt. Diese Verpflichtung gilt Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt vorbehalten; die gezahlte Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet. Einer vorherigen Fristsetzung bedarf es für die Vertragsstrafe nicht. Die Vertragsstrafe wird auch für den FallFall verwirkt, dass der Verstoß durch einen von mir/uns dem Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem einge- setzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass ich/wir der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte(n) kann- te und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste(n) - § 12 Abs. 1 TTGmusste. b) Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und 2. Unabhängig von sonstigen Kündigungsrechten ist die Verleiher von Arbeitskräf- ten sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 TTG berechtigen den Auftraggeber Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer schuldhaft ge- gen seine Verpflichtung zur Zahlung des Bau- Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw. zur Zahlung eines Mindestentgelts durch eine für allgemein verbindlich erklär- ten Tarifvertrages oder Dienst- leistungsvertrags eine nach den §§ 7 oder zur Auflösung 11 des Dienstleistungsverhältnisses (§ 12 AbsAEntG erlassene Rechtsform- verordnung verstoßen hat. 2 TTG)Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. c) Mir/uns ist bekannt3. Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei den Nachweispflichten dieses § 11 um Pflichten von wesentlicher Bedeutung handelt und nicht um verzichtbare Neben- pflichten. Sie stehen mit dem Anspruch auf Vergütung im Gegenseitigkeitsverhält- nis. § 320 BGB findet daher in Hinblick auf den Werklohnanspruch Anwendung. Ge- setzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. 1. Die zwischen den Parteien während der Vertragsverhandlungen vereinbarten Ausfüh- rungsfristen und Fertigstellungstermine werden innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss vom Auftragnehmer in detaillierten Arbeitsablauf-, Zahlungs- und Baustelleneinrichtungsplänen zur Überprüfung durch die Auftraggeberin vorge- legt. Die Überprüfung hat binnen einer Woche zu erfolgen. Der Auftragnehmer wird die Pläne innerhalb einer weiteren Woche überarbeiten und wieder vorlegen. Dieser Terminplan wird von der Auftraggeberin geprüft und bei Akzeptanz schriftlich abge- zeichnet und für beide Vertragspartner verbindlich. Unterbleibt die schriftliche Ak- zeptanz der Überarbeitung, bleiben die ursprünglichen während der Vertragsverhand- lungen vereinbarten Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine verbindlich. Der Terminplan ist unter Beachtung des Baufortschritts fortzuschreiben. Die Fort- schreibung ist der Auftraggeberin zur schriftlichen Genehmigung und Unterzeich- nung vorzulegen und ersetzt im Falle der schriftlichen Genehmigung den vorherge- henden Terminplan ohne dass die Auftraggeberin jedoch auf etwaige bereits einge- tretene Verzugsansprüche oder Vertragsstrafen verzichtet. Unterbleibt die schrift- liche Akzeptanz der Fortschreibung, bleibt der ursprüngliche Terminplan verbindlich. Für die Aufstellung ggf. Fortschreibung des Bauzeitenplans kann der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Der im Terminplan genannte Abnahme- termin ist nach Abzeichnung durch die Auftraggeberin der vertraglich vereinbarte Termin, ohne dass die Auftraggeberin jedoch auf etwaige bereits eingetretene Ver- zugsansprüche oder Vertragsstrafen verzichtet. 2. Einzelfristen in einem nachweislichen Verstoß gegen zwischen den Parteien abgestimmten Terminplan sind Ver- tragsfristen. 3. Das Setzen von Nachfristen wegen Verzugs für Zwischentermine führt nicht zu einer Änderung des vorgesehenen Abnahmetermins; das Setzen von Nachfristen für den Ab- nahmetermin beseitigt nicht den Verzug. 4. Hat der Auftragnehmer seine terminlichen Dispositionen auf über die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TTG oder gegen eine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 1 TTG der Auftraggeber mich/uns wegen mangelnder Eignung normale tägli- che Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit abgestimmt, so trägt er allein das Risiko für die Dauer Durchführbarkeit und die Erlangung der behördlichen Genehmigung. Erhält er aus irgendwelchem Grunde diese Genehmigung nicht, so kann er hieraus keinen An- spruch auf Verlängerung der vertraglichen Bauzeit gegenüber der Auftraggeberin gel- tend machen. 5. Im Falle der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bedarf der Auftragnehmer ferner der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin, die dieser aus wichtigem Grund verwei- gern kann. Erhält der Auftragnehmer diese Zustimmung nicht, so kann er hieraus ebenfalls keinen Anspruch ableiten. 6. Sofern im Verhandlungsprotokoll keine Vertragsstrafe wegen Verzug mit der abnah- mereifen Fertigstellung vereinbart ist, gilt Folgendes: Gerät der Auftragnehmer mit der abnahmereifen Fertigstellung entsprechend des vereinbarten Fertigstellungstermins in Verzug, so verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe von bis 0,2 % der Nettoschlussrechnungssumme pro Kalendertag, maximal 5 % der Nettoschlussrechnungssumme. 7. Gerät der Auftragnehmer nach der Abnahme mit der Beseitigung der Mängel in Ver- zug, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % pro Werktag, maximal 2 % der Nettoschlussrechnungssumme verwirkt. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher nach diesem Vertrag geschuldeter Vertragsstrafen wegen Verzug dürfen insgesamt nicht mehr als maximal 5 % der Nettoschlussrechnungssumme als Vertragsstrafe wegen Verzug einbehalten werden. 8. Sofern sich ein Fertigstellungstermin aus nicht vom Auftragnehmer zu drei Jahren von vertretenen Gründen verschiebt oder ein Fertigstellungstermin neue vereinbart wird, unterliegt auch ein solcher Termin der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen soll (Auftragssperre) - § 13 Abs. 1 S. 1 TTGVertragsstrafenregelung, ohne dass es der Vereinbarung einer neuen Vertragsstrafe bedarf.

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Sources: Bauvertrag