Requalifikation Musterklauseln
Requalifikation. Alle Produkte sind vom Lieferer gemäß seinen Produktionslenkungsplänen einer regelmä- ßigen, vollständigen Maß- und Funktionsprüfung, unter Berücksichtigung der anzuwenden- den Kundenvorgaben für Material und Funktion zu unterziehen. Die Ergebnisse sind GAUDLITZ auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Maßprüfungen umfassen die vollständige Messung aller in den Entwicklungsunterlagen aufgeführten Produktmassen.
Requalifikation. Der Lieferant hat die Requalifikation im Sinne der IATF 16949 sicherzustellen. Sofern nicht anders vereinbart sind an GG gelieferte Produkte jährlich im Umfang der Erstbemusterung unter Berücksichtigung der anzuwendenden Kundenvorgaben für Material und Funktion zu requalifizieren, die Bildung von repräsentativen Produktgruppen ist dabei zulässig. Der Lieferant hat die Dokumentation proaktiv an GG zu übermitteln, sofern nicht anders vereinbart. Zusätzlich sind vom Lieferanten auch in diesem Punkt etwaige zusätzliche Anforderungen seitens des Kunden (CSR) zu berücksichtigen, sofern vereinbart.
Requalifikation. Der Lieferant hat zur Absicherung der Qualität eine regelmäßige Requalifikation seines Lieferum- fanges nach ISO/TS 16949 (Kapitel 8.2.4.1) und nach VDA Band „Robuste Produktionsprozesse“ (Kapitel 5.3.4) durchzuführen. Der Kunde fordert eine vollständige Requalifikation mindestens alle drei Jahre. Requalifikationszyklen können durch gesetzliche, behördliche und bauteilspezifische (zum Bei- spiel aus Lastenheften) Forderungen definiert sein und sind umzusetzen. Grundsätzlich sind Prüf- häufigkeiten neu zu bewerten und mit der Qualitätssicherung des Kunden abzustimmen, wenn sich die zu produzierenden Kapazitäten wesentlich ändern sollten. Abweichende Requalifikationsinhalte sind zwischen Lieferant und Kunde abzustimmen
Requalifikation. Für den Auftraggeber gilt, dass zur jährlich durchzuführenden Requalifikationsprüfung alle nicht über den Serien begleitenden Prüfplan abgedeckten Merkmale geprüft werden. Der Auftragnehmer hat die Anforde- rungen zur Requalifikationsprüfung sicherzustellen und hat dem Auftraggeber auf Wunsch diese innerhalb von zwei Arbeitstagen vorzulegen. Sollte die Requalifikation nicht durchgeführt oder schuldhaft durch den Auftragnehmer verzögert werden, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, eine Requalifikation, extern zu beauftragen, zu Lasten des Auftragnehmers.
