Pflegetagegeld. Mit Eintritt der Leistungspflicht wird: 1.1 für häusliche und teilstationäre Pflege das vereinbarte Tagegeld - im Pflegegrad 1 zu 10 % - im Pflegegrad 2 zu 30 % - im Pflegegrad 3 zu 60 % - im Pflegegrad 4 zu 100 % - im Pflegegrad 5 zu 100 % 1.2 für vollstationäre Pflege in zugelassenen stationären Pflegeein- richtungen (Pflegeheimen) und für Kurzzeitpflege wird das vereinbarte Tagegeld - im Pflegegrad 1 zu 10 % - im Pflegegrad 2 zu 100 % - im Pflegegrad 3 zu 100 % - im Pflegegrad 4 zu 100 % - im Pflegegrad 5 zu 100 % gezahlt.
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Sources: Pflegetagegeldversicherung, Krankenversicherungsvertrag
Pflegetagegeld. Mit Eintritt der Leistungspflicht wird:
1.1 für häusliche und teilstationäre Pflege das vereinbarte Tagegeld - im Pflegegrad 1 zu 10 % - im Pflegegrad 2 zu 30 % - im Pflegegrad 3 zu 60 % - im Pflegegrad 4 zu 100 90 % - im Pflegegrad 5 zu 100 %% gezahlt, unabhängig davon, durch wen die Pflege durchgeführt wird (Pflegefachkraft, Familienangehörige, etc.).
1.2 für vollstationäre Pflege in zugelassenen stationären Pflegeein- richtungen (Pflegeheimen) und für Kurzzeitpflege wird das vereinbarte Tagegeld - im Pflegegrad 1 zu 10 % - im Pflegegrad 2 zu 100 30 % - im Pflegegrad 3 zu 100 60 % - im Pflegegrad 4 zu 100 90 % - im Pflegegrad 5 zu 100 % gezahlt.
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Sources: Krankenversicherungsvertrag