Nachtarbeit. Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr, bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
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Sources: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv), Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe, Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)
Nachtarbeit. Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. Nummer 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr, bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
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Sources: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv), Tarifvertrag Für Das Baugewerbe, Tarifvertragswerk
Nachtarbeit. Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 zwischen 21:00 Uhr bis 5.00 Uhr, bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 und 05:00 Uhr bis 6.00 Uhr, bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht auf Anordnung bzw. schichtplanmäßig geleistete Arbeit.
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Sources: Manteltarifvertrag
Nachtarbeit. Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt ist die in der Zeit von zwischen 20.00 Uhr bis und 5.00 Uhr, Uhr geleistete Arbeit; bei Zwei-Zwei- Schichten-Arbeit die in der Zeit von zwischen 22.00 Uhr bis und 6.00 Uhr, Uhr und bei Drei-Schichten-Schichten- Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
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Sources: Rahmentarifvertrag