Mutterschaftsurlaub. Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von 17 Wo- chen. Der Anspruch auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Auf Wunsch können bis zu 2 Wochen Urlaub unmittelbar vor der Niederkunft bezogen werden. Bei einem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes von mindestens drei Wochen kann die Mitarbeiterin beantragen, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben wird (Art. 24 EOV). Parallel zur Mutterschaftsentschädigung wird auch der Mutterschaftsurlaub aufgescho- ben. Während der Zeit des Aufschubs der Mutterschaftsentschädigung hat die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. EO-Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung Swisscom zu. Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag
Mutterschaftsurlaub. Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von 17 18 Wo- chen. Der Anspruch auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Auf Wunsch können bis zu 2 Wochen Urlaub unmittelbar vor der Niederkunft bezogen werden. Bei einem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes von mindestens drei Wochen kann die Mitarbeiterin beantragen, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben wird (Art. 24 EOV). Parallel zur Mutterschaftsentschädigung wird auch der Mutterschaftsurlaub aufgescho- ben. Während der Zeit des Aufschubs der Mutterschaftsentschädigung hat die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung. EO-Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung Swisscom zu. Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag