Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis ▇▇▇▇ ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer 2 und 3 ist die tarif- liche Arbeitszeitverteilung nach Nummer 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
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Sources: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv), Zehnte Bauarbeitsbedingungenverordnung
Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen Gesamttarifstunden- löhnen und in den Monaten Dezember bis ▇▇▇▇ ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von UrlaubUr- laub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten unentschuldig- ten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer 2 und 3 ist die tarif- liche tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nummer 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
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Sources: Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung, Tarifvertrag Zur Regelung Der Mindestlöhne Im Baugewerbe
Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis ▇▇▇▇ ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter un- bezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe Witte- rungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten vermin- derten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer Nrn. 2 und 3 ist die tarif- liche tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nummer Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
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Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen jeweili- gen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen Gesamttarifstunden- löhnen und in den Monaten Dezember bis ▇▇▇▇ ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen nach § 4 Nummer 2 und 3 ist die tarif- liche tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nummer 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
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Sources: Tarifvertragswerk
Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen Gesamt- tarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis ▇▇▇▇ ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen Gesamttarif- stundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten unent- schuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer Nrn. 2 und 3 ist die tarif- liche Arbeitszeitverteilung nach Nummer Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
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Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung 2.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die in die Jahresarbeitszeitvereinbarung einbezogen sind, im gesamten Ausgleichszeitraum einen verstetigten Monatslohn als Abschlagszahlung zu leisten.
2.2 Der Monatslohn wird während auf der Grundlage der regelmäßigen tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit gemäß Ziff.1.2 geteilt durch zwölf und dem individuellen Stundenlohn des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von Arbeitnehmers ermittelt. Die Vergütung der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein gemäß § 4 Ziffer 6 soll zusätzlich zum Monatslohn mit diesem ausgezahlt werden.
2.3 Der Monatslohn mindert sich in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis des rechnerischen ▇▇▇▇▇▇ ein für solche Ausfallstunden, die aus wirtschaftlichen Gründen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit oder aus witterungsbedingten Gründen ausfallen und für die Saisonkurzarbeit nicht vermieden wird. Gleiches gilt für andere Ausfallstunden, für die Lohnersatzleistungen wie z. B. Kurzarbeitergeld gezahlt werden und für Zeiten ohne Lohnanspruch. Sind auf dem Ausgleichsstundenkonto Zeitschulden in Höhe von 39 Stunden aufgelaufen, so mindert sich der Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahltdes rechnerischen ▇▇▇▇▇▇ der darüber hinausgehenden Ausfallstunden. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen ArbeitsstundenWinterausfallgeld, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung Saisonkurzarbeitergeld und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese andere Lohnersatzleistungen werden neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer 2 und 3 ist die tarif- liche Arbeitszeitverteilung nach Nummer 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
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Sources: Bundes Rahmentarifvertrag
Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen jeweili- gen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen Gesamttarifstunden- löhnen und in den Monaten Dezember bis ▇▇▇▇ ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer Nummern 2 und 3 ist die tarif- liche tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nummer 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
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Sources: Tarifvertrag Für Das Baugewerbe
Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums Ausgleichszeit- raumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April Ap- ril bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis ▇▇▇▇ ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen Gesamttarifstu- ndenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen ArbeitsstundenAr- beitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne EntgeltfortzahlungEntgelt- fortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer Nrn. 2 und 3 ist die tarif- liche tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nummer Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
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Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis ▇▇▇▇ ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über für das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer Nrn. 2 und 3 ist die tarif- liche tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nummer Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
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Sources: Rahmentarifvertrag