Common use of Mitteilungen Clause in Contracts

Mitteilungen. Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ve r- öffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- hen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen.

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Samples: www.ikb.de, www.ikb.de, www.ikb.de

Mitteilungen. Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor z u- vor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ve r- öffentlichtveröf- fentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung Veröffentlichung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- henvorsehen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen.

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Samples: www.consorsbank.de, www.ikb.de

Mitteilungen. Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ve r- öffentlichtveröffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung Veröffentlichung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- henvorsehen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen.

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Samples: www.ikb.de, www.consorsbank.de

Mitteilungen. Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor z u- vor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ve r- öffentlichtverö f- fentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung Veröff entlichung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- henvorsehen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen.

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Samples: www.ikb.de

Mitteilungen. Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 13 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ve r- öffentlichtveröffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung Veröffentlichung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- henvorsehen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen.

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Samples: Übernahmevertrag

Mitteilungen. Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ve r- öffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer BörseBörs e, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- henvorsehen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen.

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Samples: Übernahmevertrag

Mitteilungen. Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor zu- vor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ve r- öffentlichtveröf- fentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung Veröffentlichung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- henvorsehen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen.

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