Konsultationen. 1. Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. 2. Jede Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Ver- tragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter ▇▇▇▇▇▇ aller sachdienlichen Informationen. 3. Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. Antwortet die Ver- tragspartei, an die ein Gesuch nach Absatz 2 gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Überein- stimmung mit Artikel 4432 verlangen.
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Sources: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Konsultationen. 1. Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
2. Jede Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Ver- tragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter ▇▇▇▇▇▇ aller sachdienlichen Informationen.
3. Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden.
4. Antwortet die Ver- tragsparteiVertragspartei, an die ein Gesuch nach Absatz 2 gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Überein- stimmung Übereinstimmung mit Artikel 4432 43 verlangen.
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Sources: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Konsultationen. 1. Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
2. Jede Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Ver- tragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter ▇▇▇▇▇▇ aller sachdienlichen Informationen.
3. Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. Antwortet die Ver- tragspartei, an die ein Gesuch nach Absatz 2 gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Überein- stimmung mit Artikel 4432 34 verlangen.
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Sources: Freihandelsabkommen
Konsultationen. 1. Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
2. Jede Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Ver- tragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter ▇▇▇▇▇▇ aller sachdienlichen Informationen.
3. Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. Antwortet die Ver- tragspartei, an die ein Gesuch nach Absatz 2 gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Überein- stimmung mit Artikel 4432 4433 verlangen.
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Konsultationen. 1. Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangenerreichen.
2. Jede Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit jeder einer anderen Ver- tragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit Vertrags- partei ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die um Konsultationen verlangtersucht, benachrichtigt hiervon unterrichtet gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter ▇▇▇▇▇▇ aller sachdienlichen Informationen.
3schriftlich über das Gesuch. Die Vertrags- partei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Empfang. Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangtsofern die Vertragspartei, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu findendie das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren.
3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Konsultati- onsgesuchs. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Empfang des Konsul- tationsgesuchs. Antwortet die Ver- tragsparteiVertragspartei, an die ein das Gesuch nach Absatz 2 gerichtet ist, nicht innert 10 innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innert 20 innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Überein- stimmung mit Artikel 4432 verlangen.oder bei dring-
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