Hintergrund. 1.1. SPENDIT und der Vertragspartner haben bereits einen Rahmenvertrag über die Nutzung eines durch SPENDIT eingerichteten Portals (das „SPENDIT Portal“) und über die für die Nutzung von SPENDIT Produkten gemeinsamen Regelungen abgeschlossen (der „SPENDIT Portal Rahmenvertrag“). 1.2. Neben den Regelungen des SPENDIT Portal Rahmenvertrages ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („SpenditCard AGB“) die zwischen Spendit und dem Vertragspartner im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Produktdetails über die Anbindung des Vertragspartners als Kunden (der „Kunde“) an das Produktsystem SpenditCard („SpenditCard- System“) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten von SPENDIT und dem Kunden („SpenditCard Vertrag“). 1.3. Das SpenditCard-System bietet dem Kunden die Möglichkeit, Dritten (insbesondere Mitarbeitern) Zuwendungen zukommen zu lassen. Das SpenditCard-System basiert auf einem Angebot der Solarisbank AG („Solarisbank“) zur Ausgabe und Nutzung von E-Geld im Sinne des ZAG („E- Geld“) sowie von Prepaid-Zahlungskarten als E-Geld-Karten (die „SpenditCards“) auf Grundlage eines zwischen dem Kunden und der Solarisbank separat zu schließenden E-Geld- Ausgabevertrags (der „E-Geld-Ausgabevertrag“). Die Solarisbank ist ein in Deutschland zugelassenes CRR- Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) und ein E-Geld-Emittent im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Die Tätigkeit der Solarisbank sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Weitergehende Informationen zur Solarisbank sind unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar. 1.4. SPENDIT bietet dem Kunden die Möglichkeit, über das SPENDIT Portal einen entsprechenden E-Geld-Ausgabevertrag mit der Solarisbank zu schließen. Zudem ermöglicht SPENDIT dem Kunden durch aktuelle Webtechnologie die Verwaltung der SpenditCards. 1.5. Soweit SPENDIT nach Maßgabe dieser SpenditCard AGB, des SpenditCard-Vertrages oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des E-Geld- Ausgabevertrages zur Übermittlung von Erklärungen und Informationen zwischen dem Kunden und der Solarisbank eingebunden ist, wird SPENDIT ausschließlich als Erklärungs- bzw. Empfangsbote der Solarisbank tätig. SPENDIT selbst ist weder Vertragspartner des E-Geld-Ausgabevertrags noch erbringt SPENDIT selbst die E-Geld-Ausgabe, die E-Geld- Rücknahme oder eine Verwaltung des E-Geldes für die Solarisbank oder den Kunden.
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Sources: Spenditcard Vertrag, Spenditcard Vertrag
Hintergrund. 1.1. SPENDIT und der Vertragspartner haben bereits einen Rahmenvertrag über die Nutzung eines durch SPENDIT eingerichteten Portals (das „SPENDIT Portal“) und über die für die Nutzung von SPENDIT Produkten gemeinsamen Regelungen abgeschlossen (der „SPENDIT Portal Rahmenvertrag“).
1.2. Neben den Regelungen des SPENDIT Portal Rahmenvertrages ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („SpenditCard AGB“) die zwischen Spendit und dem Vertragspartner im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Produktdetails über die Anbindung des Vertragspartners als Kunden (der „Kunde“) an das Produktsystem SpenditCard („SpenditCard- System“) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten von SPENDIT und dem Kunden („SpenditCard Vertrag“).
1.3. Das SpenditCard-System bietet dem Kunden die Möglichkeit, Dritten (insbesondere Mitarbeitern) Zuwendungen zukommen zu lassen. Das SpenditCard-System basiert auf einem Angebot der Solarisbank AG („Solarisbank“) zur Ausgabe und Nutzung von E-Geld im Sinne des ZAG („E- Geld“) sowie von Prepaid-Zahlungskarten als E-Geld-Karten (die „SpenditCards“) auf Grundlage eines zwischen dem Kunden und der Solarisbank separat zu schließenden E-Geld- Ausgabevertrags (der „E-Geld-Ausgabevertrag“). Die Solarisbank ist ein in Deutschland zugelassenes CRR- Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) und ein E-Geld-Emittent im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Die Tätigkeit der Solarisbank sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Weitergehende Informationen zur Solarisbank sind unter Herr Dr. ▇▇▇▇://▇ war vom 1. Januar 2008 bis zu seiner Abberufung am 16. Februar 2009 Vorstandsmitglied der Gesellschaft. Neben Herrn Dr. ▇▇▇.▇▇ als Vorstandsvorsitzender bestand der Vorstand der Gesell- schaft bis zum 30. Juni 2008 noch aus ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇. Danach war Herr Dr. ▇▇▇▇▇ abrufbar.
1.4bis zum 1.Dezember 2008 Alleinvorstand; zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Bestellung von ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zum weiteren Vorstandsmitglied. SPENDIT bietet dem Kunden Auf Veranlassung von Herrn Dr. ▇▇▇▇▇ beauftragte die MöglichkeitGesellschaft die mSE-GmbH Mangement- Solutions and System-Engineering und weitere zur mSE-Gruppe gehörende Unternehmen („mSE“) mit verschiedenen Beratungsleistungen, wofür die Gesellschaft am 4. Juni 2008 einen Rahmenvertrag („Rahmenvertrag über das SPENDIT Portal die Zusammenarbeit im Bereich Supply Management“) abschloss, der in der Folge durch verschiedene Leistungsscheine ergänzt wurde. Weiter schloss die Gesellschaft am 26. Juni 2008 auf Veranlassung von Herrn ▇▇▇▇▇ hin einen entsprechenden E-Geld-Ausgabevertrag sogenannten Application Service Providing Vertrag („ASP- Vertrag“) mit der Solarisbank PointOut GmbH („PointOut“). Die PointOut gehörte ebenfalls zur mSE-Gruppe. Keiner der genannten Verträge wurde dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorgelegt. Im Februar 2009 er- fuhr der Aufsichtsrat von diesen Verträgen und berief Herrn Dr. ▇▇▇▇▇ mit sofortiger Wirkung aus wichti- gem Grund ab und kündigte den mit Herrn Dr. ▇▇▇▇▇ bestehenden Vorstandsdienstvertrag. Ferner hat die Gesellschaft nach der Abberufung von Herrn Dr. ▇▇▇▇▇ als Vorstand nach Prüfung der wei- teren Vorgehensweise auch den ASP-Vertrag und die mit mSE geschlossenen Verträge gekündigt. Im Rahmen eines mit mSE und PointOut geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht München I (Az. 23 O 6830/09) wurde die Gesellschaft rechtskräftig zu schließeneiner Zahlung an PointOut in Höhe von Euro 565.559,40 (netto: Euro 475.260,00) zuzüglich Zinsen verurteilt. Zudem ermöglicht SPENDIT Die Zahlungsklage der mSE wurde rechtskräftig ab- gewiesen. In dem Kunden durch aktuelle Webtechnologie Rechtsstreit hatte die Verwaltung Gesellschaft Herrn Dr. ▇▇▇▇▇ den Streit verkündet. Die Gesellschaft ist der SpenditCards.
1.5Auffassung, dass Herr Dr. ▇▇▇▇▇ bei Abschluss und Durchführung der oben ge- nannten Verträge pflichtwidrig gehandelt hat. Soweit SPENDIT nach Maßgabe dieser SpenditCard AGBAus diesem Grund hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft un- ter Einschaltung externer Berater geprüft, ob der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dr. ▇▇▇▇▇ zustehen. Die Pflichtverletzung ergab sich dabei unter anderem aus einer möglichen Verletzung der Geschäftsordnung des SpenditCardVorstandes, einer mangelhaften Information des Aufsichtsrates sowie aus ei- ner fehlenden Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vorfeld der jeweiligen Vertragsabschlüsse. Als Schaden wur- de die erfolgreich von PointOut eingeklagte Netto-Vertrages oder Vergütung zuzüglich Zinsen sowie weitere Zahlungen an PointOut in Höhe von rund Euro 120.000,00, insgesamt Euro 623.532,57 ermittelt. Im Hinblick auf die Vertragsabschlüsse mit mSE erwies sich trotz umfangreicher Sachverhaltsaufklärung die konkrete Bezifferung eines Schadens als schwierig. Insgesamt hat die Gesellschaft an mSE für Leis- tungen im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des E-Geld- Ausgabevertrages zur Übermittlung Optimierung der Lieferkette etwa Euro 2,375 Mio. (netto) gezahlt. Dies wäre der in diesem Zusammenhang voraussichtlich mögliche Höchstschaden. Jedoch bestanden erhebli- che Unsicherheiten darüber, in welchem Ausmaße die von Erklärungen und Informationen zwischen dem Kunden und der Solarisbank eingebunden ist, wird SPENDIT ausschließlich als Erklärungs- bzw. Empfangsbote der Solarisbank tätig. SPENDIT selbst ist weder Vertragspartner des E-Geld-Ausgabevertrags noch erbringt SPENDIT selbst die E-Geld-Ausgabe, die E-Geld- Rücknahme oder eine Verwaltung des E-Geldes mSE erbrachten Leistungen einen angemes- senen Gegenwert für die Solarisbank oder erhaltene Vergütung darstellten und inwieweit diese für die Gesellschaft tatsäch- lich von Nutzen waren. Insbesondere ergab eine Befragung der damals maßgeblich beteiligten Mitarbeiter ein gemischtes Bild. Auch fehlte eine genaue Dokumentation. Umgekehrt stellte sich mSE auf den KundenStand- punkt, gute Arbeit geleistet zu haben. Diesbezüglich hatte Herr Dr. ▇▇▇▇▇ bereits in dem um seine Abbe- rufung geführten Gerichtsverfahren Stellungnahmen nicht nur von mSE, sondern auch von unter anderem dem damaligen Institutsleiter des Fraunhofer-Institut IFF Magdeburg sowie von dessen Geschäftsfeldleiter Logistik sowie zwei Vertretern aus der Praxis (Dipl.-Ing. ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und einem Systemberater von Oracle Deutschland) vorgelegt. Insofern bestanden sowohl über die denkbare Schadenshöhe als auch über den möglichen Ausgang einer voraussichtlich mit einem Sachverständigenbeweis verbundenen Beweisaufnahme erhebliche Unsicherheiten. Die Gesellschaft hat Herrn Dr. ▇▇▇▇▇ wegen Pflichtverletzungen aus und im Zusammenhang mit den im Jahr 2008 vergebenen Aufträgen an PointOut und mSE in Anspruch genommen. Herr Dr. ▇▇▇▇▇ hat Schadensersatzansprüche als vollständig unbegründet zurückgewiesen.
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