Gerichtsstand. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) . Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung eines Ermangelung ei- nes solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1a) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) 10.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Hauptver- sicherten ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer Hauptversicherte seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsvertrag ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zu- ständig.
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Gerichtsstand. (1) 10.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Hauptversicherten ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer Hauptversicherte seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsvertrag ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage- erhebung seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
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Gerichtsstand. (1a) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständigzustän- dig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen gewöhn- lichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsvertrag ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-erhebung seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
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Gerichtsstand. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen sol- chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) . Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) 1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes Orts zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt Aufent- halt hat.
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Gerichtsstand. (1a) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) 13.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen gewöhnli- chen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) 18.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen gewöhnli- chen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi- cherungsnehmer Versicherungsvertrag ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder in Ermange- lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
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