Gegenstand. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnah- men gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
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Gegenstand. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen Pflan- zenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen stam- men oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnah- men Pflanzenschutzmassnahmen gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden erstel- lenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
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Gegenstand. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnah- men gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern. (2)22 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Pflan- zen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände der Anlage 1 im Sinne von Ab- satz 1.
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