Garantie. 8.3.1.1. Die Gesellschaft deckt die Kosten, die notwendigerweise für die Wiederherstellung verlorener Daten und die Ersetzung beschädigter Datenträger aufwendet wurden, sofern sie unmittelbar auf einen im Rahmen der Garantie „Schäden an Geräten“ gedeckten Schadensfall zurückgehen (siehe Punkt 8.1).
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