Common use of Garantie Clause in Contracts

Garantie. Die Garantiefrist beträgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, 36 Monate. Der Lieferant garantiert die Funktionstüchtigkeit, die zugesagten und jedenfalls die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften sowie die erstklassige Qualität der von ihm gelieferten Produkte bzw. Leistungen während der gesamten Garantiezeit. Der Lieferant garantiert außerdem, dass die Lieferung bzw. Leistung den anerkannten Regeln der Technik sowie allen einschlägigen Gesetzen und Richtlinien entspricht. Die in diesem Absatz genannten Garantien des Lieferanten verstehen sich als Garantien im Sinne des § 880a zweiter Halbsatz ABGB analog und stehen uns zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen zu. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. §§ 377 und 378 UGB werden ausgeschlossen.

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