Fristbeginn. 1. Von der Dauer der Widerrufsfrist ist der Fristbeginn zu unterscheiden. Dieser ist von beson‐ 4 derer Bedeutung, weil die Frist im Vergleich zu der Länge der Laufzeit von Teilzeit‐Wohnrechteverträgen eher kurz ausfällt (näher Staud/Martinek § 485 Rn 16). Die Vorschrift knüpft in Abs I S 1 beim Widerrufsrecht an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw des Abschlusses eines Vorvertrags an. Der Fristbeginn kann aus Gründen, die sich gegenseitig nicht ausschließen (vgl Pal/Weidenkaff § 485a Rn 4), hinausgeschoben sein. 2. Die Frist beginnt nicht, bevor der Unternehmer seiner Pflicht aus § 484 III S 1 nachgekommen ist und dem Ver‐ 5 braucher die Vertragsurkunde in Original oder Kopie überlassen hat (Abs I S 2). Die Frist läuft dann erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher das Dokument erhält. Gleiches muss gelten, wenn der Verbraucher nicht eine nach § 484 III S 2, 3 erforderliche Übersetzung erhält.
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Sources: Widerrufsrecht Bei Verbraucherverträgen, Widerrufsrecht Bei Verbraucherverträgen