Common use of Finanzierung Clause in Contracts

Finanzierung. (1) Die AKMP erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren und Auslagen. (2) Der dadurch nicht gedeckte Finanzbedarf für sämtliche entstandenen Kosten, insbesondere für die Einrichtung, Unterhaltung, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste sowie Personal- und Ruhestandskosten wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. (3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl. (4) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und zum 15. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. (5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen. Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens: Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.

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Sources: Abkommen

Finanzierung. (1) Die AKMP ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen. (2) Der dadurch Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht gedeckte Finanzbedarf für sämtliche entstandenen Kostenkonkret zugerechnet werden können, insbesondere für die Einrichtung, Unterhaltung, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste sowie Personal- wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und Ruhestandskosten wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten FinanzbedarfsFinanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren - senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP ZLS entsprechend dem Beschluß Beschluss der Finanzminister der Länder in seinen seinem Haushaltsplan aufzunehmen. (3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl. (4) Die Beiträge Beträge der Länder werden im Laufe am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und zum 15. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei unter dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres Titel „Fehlbeträge aus den Vorjahren“ in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen. (5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen. Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens: Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.

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Sources: Abkommen

Finanzierung. (1) Die AKMP ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen. (2) Der dadurch 1Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht gedeckte Finanzbedarf für sämtliche entstandenen Kostenkonkret zugerechnet werden können, insbesondere für die Einrichtung, Unterhaltung, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste sowie Personal- wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und Ruhestandskosten wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Das 2Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese 3Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten FinanzbedarfsFinanzbedarfs nach Satz 1. Der 4Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren - senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das 5Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP ZLS entsprechend dem Beschluß Beschluss der Finanzminister der Länder in seinen seinem Haushaltsplan aufzunehmen. (3) Das 1Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die 2Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als 3Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend 4Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl. (4) Die Beiträge 1Die Beträge der Länder werden im Laufe am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und zum 15. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- 2Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei unter dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres Titel „Fehlbeträge aus den Vorjahren“ in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen. (5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen. Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens: Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.getragen.4

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Sources: Abkommen Über Die Zentralstelle Der Länder Für Sicherheitstechnik

Finanzierung. (1) Die AKMP Das Gemeinsame Krebsregister erhebt für ihre Tätigkeit auf Antrag vorgenommene Auswertungen nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Verwaltungskostenrechts des Landes Berlin Gebühren und verlangt die Erstattung von Auslagen. Die Gebührentatbestände und -sätze werden auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses bestimmt. (2) Der dadurch Die nicht gedeckte Finanzbedarf für sämtliche entstandenen Kosten, insbesondere für durch Gebühren und Auslagen gedeckten Kosten des Gemeinsamen Krebsregisters tragen die Einrichtung, Unterhaltung, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste sowie Personal- und Ruhestandskosten wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der beteiligten Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. (3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem anteilig im Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnetEinwohnerzahlen. Maßgebend hierfür sind die Erhebungen der Statistischen Landesämter für den 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl. (4) Die anteiligen Beiträge der beteiligten Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier zwei Teilbeträgen zum 151. Januar, 15. April, 15. Juli ▇▇▇▇ und zum 151. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes September fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. (53) Jedes der beteiligten Länder kann durch landesrechtliche Regelungen abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Krebsregistergesetzes, Artikel 3 Absatz 3 und 5 sowie Artikel 4 Absatz 1 bestimmen, dass die jeweils dort genannte Aufgabe für sein Gebiet von einem anderen Krebsregister als dem Gemeinsamen Krebsregister wahrgenommen wird. Die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Kosten für die Wahrnehmung der in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragenSatz 1 genannten Aufgaben durch das Gemeinsame Krebsregister tragen die übrigen Länder, für die das Gemeinsame Krebsregister tätig wird, entsprechend dem zwischen ihnen bestehenden Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. Protokollnotiz Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Das Gemeinsame Krebsregister ermittelt seine Kosten für die jeweilige in Satz 1 genannte Aufgabe pauschal unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Personal- und Sachkosten. Der Verwaltungsausschuss beschließt über die endgültige Festlegung dieser Kosten. Macht eines der beteiligten Länder von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch, hat es die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen frühestens zwei Jahre nach Verkündung in Kraft treten zu Artikel 9 des Abkommens: Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.lassen. Der Verwaltungsausschuss ist spätestens bei Verkündung der landesrechtlichen Regelungen über diese zu informieren.1

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Sources: Staatsvertrag Über Das Gemeinsame Krebsregister

Finanzierung. (1) Die AKMP erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren und Auslagen. (2) Der dadurch Soweit die AKMP darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und - schuldnern nicht gedeckte Finanzbedarf für sämtliche entstandenen Kostenkonkret zugerechnet werden können, insbesondere für die Einrichtung, Unterhaltung, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste sowie Personal- wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und Ruhestandskosten wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten FinanzbedarfsFinanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP entsprechend dem Beschluß Beschluss der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. (3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl. (4) Die Beiträge der Länder werden im Laufe am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und zum 15. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei unter dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres Titel „Fehlbeträge aus den Vorjahren“ in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen. (5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen. Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens: Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.Teil III Gemeinsame Vorschriften

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Finanzierung. (1) Die AKMP ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen. (2) Der dadurch nicht gedeckte Finanzbedarf für sämtliche entstandenen Kosten, insbesondere für die Einrichtung, Unterhaltung, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste sowie Personal- und Ruhestandskosten wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP ZLS entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. (3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl. (4) Die Beiträge Beträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und zum 15. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. (5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen. Protokollnotiz zu Artikel 9 4 des Abkommens: Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.

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Finanzierung. (1) Die AKMP erhebt Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten des Nationalparks im Ausmaß von jeweils 50% aufzubringen: 1. Die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 200 000 S und das Stammkapital in der Höhe von 500 000 S. 2. Die Errichtungskosten für ihre Tätigkeit die Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von höchstens 12 Millionen Schilling inklusive Umsatzsteuer nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft. 3. Die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß Art. V. Abs. 2 Z 1 genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen Schilling einschließlich Umsatzssteuer. Diese Kosten sind quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren Rechnungsabschlusses abzurechnen. Mit Gründung der Gesellschaft wird von den Vertragsparteien als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb bis zur Vorlage eines entsprechenden Wirtschafts- und AuslagenFinanzplans für das Jahr 1999 der Nationalparkgesellschaft ein Betrag von jeweils S 1,0 (einer) Million Schilling zur Verfügung gestellt. (2) Der dadurch nicht gedeckte Finanzbedarf Kosten für sämtliche entstandenen KostenEntschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungs- berechtigte sowie Einlösungszahlungen, insbesondere für die Einrichtungaus dem Titel der Nationalparkerklärung zu erbringen sind, Unterhaltungwerden von den Vertragsparteien grundsätzlich gemeinsam getragen, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste wobei die Ermittlung und Fest- legung der von den Vertragsparteien innerhalb eines Höchstbetrages jeweils zu 50% aufzubringenden Entschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte sowie Personal- und Ruhestandskosten wird zwischen Einlösungszahlungen durch eine von den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine SitzlandquoteVertragsparteien einzurichtende Nationalpark-Thayatal- Kommission erfolgt. Diese beträgt 10 v. H. Kommission setzt sich aus je zwei Vertretern des ungedeckten Finanzbedarfs. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister Bundes und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmendes Landes Niederösterreich zusammen. (3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern Die Zahlungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte für Ent- schädigungsleistungen oder Einlösungen erfolgen durch das Land Niederösterreich. Der für den Bund von der in Absatz 2 genannten Nationalpark-Thayatal-Kommission festgelegte Kostenanteil wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder Maßgabe der im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länderjeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge auf ein vom Land Niederösterreich eingerichtetes gesondertes Bankkonto eingezahlt. Maßgebend für die Höhe sowie den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung des Bundes sind die Steuereinnahmen mit den Grundeigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten abgeschlossenen Verträge, bescheidmäßige Entscheidungen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und Landes oder sonstige rechtsverbindliche Titel sowie die vom Statistischen Bundesamt für Bekanntgabe an den 30. Juni desselben Jahres festgestellte BevölkerungszahlBund durch das Land Niederösterreich. (4) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und zum 15. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. (5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen. Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens: Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.

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Sources: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg