Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
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Sources: Medienstaatsvertrag (Mstv), Medienstaatsvertrag, Medienstaatsvertrag (Mstv)
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung Rundfunk- werbung und sonstige sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle Finan- zierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes be- sonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon hier- von sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot An- gebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt er- zielt werden.
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Sources: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
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Sources: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Medienstaatsvertrag
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung Rundfunkwer- bung und sonstige sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle Finanzie- rungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind BegleitmaterialienBe- gleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten Te- lefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
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Sources: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung Rundfunk- werbung und sonstige sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme Pro- gramme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen aus- genommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten Telefonmehrwertdiens- ten dürfen nicht erzielt werden.
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Sources: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werdenwer- den.
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Sources: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienverordnung in Deutschland
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch RundfunkbeiträgeRundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung Rund- funkwerbung und sonstige sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitragdie Rundfunkgebühr. Programme Pro- gramme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen ausge- nommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen Einnah- men aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten Telefonmehrwertdiens- ten dürfen nicht erzielt werden.
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Sources: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag Rstv)
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch RundfunkbeiträgeRundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung Rund- funkwerbung und sonstige sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitragdie Rundfunkgebühr. Programme Prog- ramme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen ausge- nommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen Einnah- men aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten Telefonmehrwertdiens- ten dürfen nicht erzielt werden.
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Sources: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag Rstv)
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch RundfunkbeiträgeRundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitragdie Rund- funkgebühr. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
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Sources: Rundfunkstaatsvertrag
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung Rund- funkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten Telefonmehr- wertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
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Sources: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen Ein- nahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle Finanzie- rungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines sei- nes Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten Telefonmehrwert- diensten dürfen nicht erzielt werden.“
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Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen Ein- nahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle Finanzierungs- quelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags Auf- trags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind BegleitmaterialienBegleit- materialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
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Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen Ein- nahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle Finanzie- rungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines sei- nes Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten Telefonmehrwertdiens- ten dürfen nicht erzielt werden.
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Sources: Medienstaatsvertrag (Mstv)
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch RundfunkbeiträgeRund- funkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitragdie Rundfunkgebühr. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes beson- deres Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind BegleitmaterialienBegleitma- terialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten Telefonmehrwertdien- sten dürfen nicht erzielt werden.
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Sources: Staatsvertrag Über Den Rundfunk Im Vereinten Deutschland