Entstehung. Ist die Klage oder die Einrede wegen Unzuständigkeit des angespro- chenen Richters oder wegen eines verbesserlichen Fehlers angebrach- termassen oder als vorzeitig zurückgewiesen worden, so beginnt, falls die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen ist, eine neue Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches.
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Sources: Bundesgesetz, Bundesgesetz