Entstehung. Art. 317 1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurs- wert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten. 2 Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.
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Sources: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)