Einigung. 183 Die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen setzt die Einigung in Gestalt eines dinglichen Vertrags voraus, §§ 929 Satz 1, 145 ff. BGB. Mangels Vertrags unanwendbar sind die §§ 929 ff. BGB zum Beispiel, wenn Eigentum aufgegeben wird und sich ein anderer die Sache anschließend aneignet (keine Einigung, §§ 958 Abs. 1, 959 BGB) oder wenn es bereits an zwei Beteiligten und an Willenserklärungen fehlt (§ 984 BGB, siehe Fall: Das Geheimfach). Eine Bindung an die dingliche Einigung vor Übergabe der Sache besteht nach h.M. nicht (Argumente: § 873 Abs. 2 BGB normiere Ausnahmetatbestand; Gesetzeswortlaut § 929 Satz 1 BGB: „übergibt und beide darüber einig sind“), so dass der einseitige Widerruf der Einigungserklärung sogar dann möglich ist, wenn der Erklärende zur Übereignung verpflichtet ist (sehr str.). Nach h.M. ist der Fortbestand der Einigung jedoch zu vermuten und der Widerruf muss dem anderen zugehen beziehungsweise erkennbar sein. Im Übrigen gelten die vertragsrechtlichen Grundsätze. Der Geschäftsunfähige kann Eigentum wegen § 105 Abs. 1 BGB rechtsgeschäftlich weder erwerben noch übertragen, während Erwerb oder Übertragung durch den beschränkt Geschäftsfähigen nach den §§ 107 ff. BGB zu beurteilen sind (siehe Fälle: Die Milchkühe, Das Sparbuch). Die Wirksamkeit von dinglicher und schuldrechtlicher Einigung ist dem Abstraktionsprinzip entsprechend unabhängig voneinander zu beurteilen (hat Bedeutung unter anderem für §§ 117 Abs. 1, 134, 138 Abs. 1 BGB, siehe Fall: Die Milchkühe und für die Anfechtung §§ 119 ff. BGB). In der Regel schlägt die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts nicht auf die dingliche Seite durch. Ist zum Beispiel im Rahmen eines unwirksamen Kaufvertrags das Eigentum wirksam auf den Käufer übertragen worden, so kann der Verkäufer Rückübereignung und Herausgabe der Sache lediglich nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 BGB verlangen, hat aber keine Ansprüche aus Eigentum, §§ 985, 987 ff. BGB.
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Sources: Examenskurs: Skript Zum Materiellen Recht, Skript Zum Materiellen Recht