Common use of Einberufung Clause in Contracts

Einberufung. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Ge- genstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und die Einberufung fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation vorgenommen werden. Es finden mindestens zwei (2) Sitzungen des Prüfungsausschusses pro Geschäftsjahr statt. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden in Sitzungen gefasst. Schriftliche, fern- mündliche oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführte Be- schlussfassungen sind zulässig, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies für den Einzelfall bestimmt. Über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist und von der jedem Mitglied des Prüfungsausschusses ein Exemplar zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt auch für schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation gefasste Beschlüsse. Zur Anfertigung der Niederschrift bestimmt der Vorsitzende einen Protokollführer, der nicht ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Beschlussfassung teil- nehmen, indem sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Prü- fungsausschusses überreichen lassen oder ihre Stimme fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation abgeben Im Rahmen seiner Tätigkeitsschwerpunkte nach § 7 Abs. 2 b) der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats hat der Prüfungsausschuss die folgenden Aufgaben:

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Sources: Geschäftsordnung Für Den Prüfungsausschuss

Einberufung. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Ge- genstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und die Einberufung fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation vorgenommen werden. Nimmt an einer Sitzung des Prüfungsausschusses der Abschlussprüfer als Sachver- ständiger teil, hat der Vorstand kein Teilnahmerecht, es sei denn, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erachtet dessen Teilnahme als erforderlich. Für diesen Fall lädt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands gesondert zur Sitzung ein. Es gilt jedoch, dass auch bei Hinzuziehung des Vorstands immer jeweils mindestens ein Tagesordnungspunkt allein mit dem Ab- schlussprüfer, also ohne Beteiligung des Vorstands, vorzusehen ist. Es finden mindestens zwei (2) Sitzungen des Prüfungsausschusses pro Geschäftsjahr statt. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden in Sitzungen gefasst. Schriftliche, fern- mündliche oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführte Be- schlussfassungen sind zulässig, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies für den Einzelfall bestimmt. Über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist und von der jedem Mitglied des Prüfungsausschusses ein Exemplar zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt auch für schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation gefasste Beschlüsse. Zur Anfertigung der Niederschrift bestimmt der Vorsitzende einen Protokollführer, der nicht ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Beschlussfassung teil- nehmen, indem sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Prü- fungsausschusses überreichen lassen oder ihre Stimme fernmündlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation abgeben Im Rahmen seiner Tätigkeitsschwerpunkte nach § 7 Abs. 2 b) der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats hat der Prüfungsausschuss die folgenden Aufgaben:

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Sources: Geschäftsordnung Für Den Prüfungsausschuss