Domains. Bei der Registrierung von Domain-Namen wird e.discom im Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und der DENIC oder einer anderen Organisation zur Domain Vergabe (Vergabestelle) lediglich als Vermittler tätig. Diesen Verträgen, die für mindestens ein Jahr verpflichtend sind, liegen die jeweils gültigen AGB und Richtlinien der zuständigen Vergabestellen zugrunde. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit e.discom lässt das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und der Vergabestelle unberührt. Kündigt ein Vertragspartner vorzeitig den Vertrag, so bleibt er zur Zahlung der verbleibenden Entgelte für die Domain-Registrierung verpflichtet. e.discom kann für diesen Fall eine Vorauszahlung der noch anfallenden Entgelte verlangen. Auf die Vergabe der Domain hat e.discom keinen Einfluss. Der Vertragspartner garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. e.discom behält sich vor, offensichtlich rechtsverletzende Domain-Namen gar nicht zu vermitteln. Die Entgelte für die Registrierungsleistung der Vergabestelle sind in den von e.discom in Rechnung gestellten Preisen enthalten und werden von e.discom an die Verwaltungsstelle entrichtet. e.discom übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit und die Zuteilung der vom Vertragspartner beantragten Domain. e.discom gewährleistet nicht, dass die durch ihre Vermittlung vergebene Domain frei von Rechten Dritter ist. Der Vertragspartner hat e.discom auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter durch die Nutzung der vergebenen Domain gegen e.discom erhoben werden. Internetprotokoll-Adresse („IP-Adresse“) mit den adressierten Domain-Namen zu verknüpfen. Das Internet- Routing der Datenpakete erfolgt im alleinigen Ermessen von e.discom. Um das Netzwerk des Vertragspartners adressieren zu können, ist die Zuweisung einer durch eine zuständige und anerkannte Vergabestelle registrierten IP-Adresse erforderlich. Der Vertragspartner kann gegen zusätzliche Vergütung weitere IP-Adressen beauftragen. Sofern der Vertragspartner nicht bereits über entsprechende eigene (numerische) IP-Adressen verfügt, können ihm diese nach Anforderung im Auftragsformular durch e.discom zugewiesen werden. Bei einer Zuweisung der IP-Adressen durch e.discom erhält der Vertragspartner lediglich ein nicht übertragbares Recht, diese IP-Adresse für die Dauer des Vertrages zu nutzen. Sollte der Vertrag mit e.discom, gleich aus welchen Gründen, beendet werden, endet gleichzeitig und automatisch das Nutzungsrecht des Vertragspartners an den von e.discom bereitgestellten IP-Adressen. e.discom steht es frei, andere IP-Adressen ersatzweise zuzuteilen, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Stellt der Vertragspartner eine IP-Adressierung für ein bestimmtes Netzwerk selbst, so muss er e.discom mindestens eine IP-Adresse aus diesem Bereich für Routingzwecke zur Verfügung stellen. Es muss sich dabei um eine gültige (registrierte), zu Routingzwecken geeignete Netzwerkadresse handeln, die dem Vertragspartner zugewiesen wurde. Das Internet-Routing der vom Vertragspartner gestellten IP-Adresse liegt im alleinigen Ermessen von e.discom. Im Übrigen ist e.discom verpflichtet, sich an die ihr vorgegebenen Richtlinien des Réseaux IP Européens (kurz RIPE – siehe auch unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇) zu halten.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Domains. Bei der Registrierung von Domain-Namen wird e.discom im Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und der DENIC oder einer anderen Organisation zur Domain Vergabe (Vergabestelle) lediglich als Vermittler tätig. Diesen Verträgen, die für mindestens ein Jahr verpflichtend sind, liegen die jeweils gültigen AGB und Richtlinien der zuständigen Vergabestellen zugrunde. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit e.discom lässt das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und der Vergabestelle unberührt. Kündigt ein Vertragspartner vorzeitig den Vertrag, so bleibt er zur Zahlung der verbleibenden Entgelte für die Domain-Registrierung verpflichtet. e.discom kann für diesen Fall eine Vorauszahlung der noch anfallenden Entgelte verlangen. Auf die Vergabe der Domain hat e.discom keinen Einfluss. Der Vertragspartner garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. e.discom behält sich vor, offensichtlich rechtsverletzende Domain-Namen gar nicht zu vermitteln. Die Entgelte für die Registrierungsleistung der Vergabestelle sind in den von e.discom in Rechnung gestellten Preisen enthalten und werden von e.discom an die Verwaltungsstelle entrichtet. e.discom übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit und die Zuteilung der vom Vertragspartner beantragten Domain. e.discom gewährleistet nicht, dass die durch ihre Vermittlung vergebene Domain frei von Rechten Dritter ist. Der Vertragspartner hat e.discom auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter durch die Nutzung der vergebenen Domain gegen e.discom erhoben werden. Internetprotokoll-Adresse („IP-Adresse“) mit den adressierten Domain-Namen zu verknüpfen. Das Internet- Routing der Datenpakete erfolgt im alleinigen Ermessen von e.discom. Um das Netzwerk des Vertragspartners adressieren zu können, ist die Zuweisung einer durch eine zuständige und anerkannte Vergabestelle registrierten IP-Adresse erforderlich. Der Vertragspartner kann gegen zusätzliche Vergütung weitere IP-Adressen beauftragen. Sofern der Vertragspartner nicht bereits über entsprechende eigene (numerische) IP-Adressen verfügt, können ihm diese nach Anforderung im Auftragsformular durch e.discom zugewiesen werden. Bei einer Zuweisung der IP-Adressen durch e.discom erhält der Vertragspartner lediglich ein nicht übertragbares Recht, diese IP-Adresse für die Dauer des Vertrages zu nutzen. Sollte der Vertrag mit e.discom, gleich aus welchen Gründen, beendet werden, endet gleichzeitig und automatisch das Nutzungsrecht des Vertragspartners an den von e.discom bereitgestellten IP-Adressen. e.discom steht es frei, andere IP-Adressen ersatzweise zuzuteilen, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Stellt der Vertragspartner eine IP-Adressierung für ein bestimmtes Netzwerk selbst, so muss er e.discom mindestens eine IP-Adresse aus diesem Bereich für Routingzwecke zur Verfügung stellen. Es muss sich dabei um eine gültige (registrierte), zu Routingzwecken geeignete Netzwerkadresse handeln, die dem Vertragspartner zugewiesen wurde. Das Internet-Routing der vom Vertragspartner gestellten IP-Adresse liegt im alleinigen Ermessen von e.discom. Im Übrigen ist e.discom verpflichtet, sich an die ihr vorgegebenen Richtlinien des Réseaux IP Européens (kurz RIPE – siehe auch unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇) zu halten.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Internetzugangs Und Telefonieleistungen