Die Vertragsparteien. a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten; b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interopera- bilität der Verkehrssysteme; c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern. (1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Verkehrsabkommen zwischen den Vertragsparteien ist es Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrssektors der Ukraine und die schrittweise Annäherung an Betriebsnormen und eine Politik, die mit denen in der EU vergleichbar sind, zu erleichtern, insbesondere durch Durchführung der in Anhang XXXII festgelegten Maßnahmen. Die Durchführung der genannten Maßnahmen darf nicht im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus internationalen Überein- künften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, oder zu ihrer Beteiligung an internationalen Organisationen stehen. (2) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Ukraine, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer, grenzüberschreitender und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptver- kehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts. (3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen – auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrsausschuss für die Östliche Partnerschaft, Verkehrs- korridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden; – auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisa- tionen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.
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Sources: Energy Cooperation Agreement, Energy Cooperation Agreement