Die Vertragsparteien. a) gewährleisten Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr zwischen ihnen, b) vertiefen das gegenseitige Verständnis in Bezug auf ihre SPS-Maßnahmen und deren Durchführung, c) tauschen Informationen über Angelegenheiten aus, welche die Entwicklung und Durchführung von SPS-Maßnahmen betreffen, wozu auch Informationen über Fortschritte bei neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen zählen, welche sich auf den Handel zwischen ihnen auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, deren negative Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten, d) teilen einer Vertragspartei auf deren Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens mit, welche Bestimmungen für die Einfuhr einer bestimmten Ware gelten, und e) teilen einer Vertragspartei auf deren Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens mit, wie weit der Antrag auf Genehmigung einer bestimmten Ware gediehen ist.
Appears in 2 contracts
Sources: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen