Definition Arbeitszeit Musterklauseln
Definition Arbeitszeit a) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden je Woche und verteilt sich auf die 5 Wochentage Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇. Grundsätzlich ist die Leistung in der Zeit von 7:00 bis 16:00 (Mo.-Do.) bzw. 07:00 bis 12:45 Uhr (Fr.) zu erbringen.
b) Wenn es im Interesse der termingerechten Ausführung der Arbeiten erforderlich ist, kann das entsandte Personal des Auftragnehmers auch Überstunden leisten, soweit es die örtlichen Gegebenheiten und die klimatischen Verhältnisse zulassen. Die Überstunden sollen jedoch im allgemeinen nicht über zwei Stunden je Arbeitstag hinausgehen. Für diese Arbeitszeit, die über die übliche Wochenarbeitszeit hinausgeht, werden neben den Verrechnungssätzen die hierauf anzuwendenden Zuschläge in Höhe der für den Auftragnehmer tariflich gültigen Prozentsätze berechnet.
c) Als Sonntagsarbeit bzw. Feiertagsarbeit gelten die an Sonntagen und deutschen gesetzlichen Feiertagen in die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht fallenden Arbeitsstunden. Das Personal des Auftragnehmers ist angewiesen, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in dringenden Fällen und grundsätzlich nur mit Einverständnis des Auftraggebers auszuführen.
d) ▇▇▇▇ das Personal des Auftragnehmers infolge einer Verkürzung der Arbeitszeit beim Auftraggeber oder aus sonstigen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat - ausgenommen Streik seines eigenen Personals -, die für das Personal des Auftragnehmers gültige tarifliche Arbeitszeit nicht erreichen, so wird die Zeit des Ausfalls wie eine normale Arbeitszeit berechnet.
