Daten und Programme Musterklauseln

Daten und Programme. Entschädigung für Daten und Programme gemäß § 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 4 a) cc) wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.
Daten und Programme. Daten und Programme sind keine Sachen. Versichert sind jedoch im Rahmen der technischen Gebäudebestandteile nach Nr. 1 b) die für die Grundfunktion der versicherten technischen Gebäudebestandteile notwendigen oder hierfür individuell erstellten Programme und Daten.
Daten und Programme. Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Daten und Programme. Der Versicherungswert von für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programmen und von serienmäßig hergestellten Standardprogrammen entspricht dem Versicherungswert der Position Betriebseinrichtung. Der Versicherungswert von auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programmen entspricht dem Versicherungswert der Position Waren und Vorräte.
Daten und Programme. Mietausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Mietausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versiche- rungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Jede der folgenden Gefahren oder Gefahrengruppen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist:
Daten und Programme. Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für deren technische Wiederherstel- lung sind jedoch im Umfang von § 7 Nr. 5 versichert.
Daten und Programme. Mietausfallschäden durch den Ver- lust, die Veränderung oder die Nicht- verfügbarkeit von Daten und Program- men werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach die- sem Vertrag am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Mietausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berech- tigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Jede der folgenden Gefahrengruppen ist nur versichert, wenn sie im Versi- cherungsschein als versicherte Gefahr ausgewiesen ist. Die Einigung über den Einschluss der jeweiligen Gefah- rengruppe von a) bis e) in den ge- bündelten Vertrag stellt jeweils einen rechtlich selbständigen Vertrag dar. Der Einschluss der Gefahrengruppe unter f) (Unbenannte Gefahren) ist nur in Verbindung mit den Gefahrengrup- pen unter a) bis e) möglich und stellt deshalb auch keinen rechtlich selb- ständigen Vertrag dar. Sofern die Einigung über die Versiche- rung Unbenannter Gefahren f) erfolgt, müssen generell die Gefahren a) bis e) versichert gelten. Es handelt sich dann um ein verbundenes Bedingungswerk
Daten und Programme. In Abänderung zu Abschnitt A § 6 Nr. 2 der AEED gelten die im Zuge eines versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt A § 2 der AEED entstandenen Wiederbeschaffungskosten für die serienmäßig hergestellten Programme und Daten, die in Verbindung mit der versicherten Anlage stehen bis EUR 20.000,00 auf Erstes Risiko als mitversichert.
Daten und Programme. Daten und Programme sind keine Sachen. Versichert sind jedoch im Rahmen der technischen Gebäudebestandteile nach Ziffer 4 die für die Grundfunktion der versicherten technischen Gebäude- bestandteile notwendigen oder hierfür individuell erstellten Pro- gramme und Daten.
Daten und Programme. Daten und Programme sind keine Sachen. Versichert sind jedoch im Rahmen der haustechnischen Anlagen nach Zif- fer 2.1 die für die Grundfunktion der versicherten haustech- nischen Anlagen notwendigen oder hierfür individuell er- stellten Programme und Daten.