Bandbreite. 30.3.1 Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhält- nissen, ▇▇▇▇▇▇- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren. 30.3.2 Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Ar- beitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Über- stunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.
Appears in 2 contracts
Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag