Anpassungen. Die Berechnungsstelle kann Anpassungen der Bedingungen der Schuldverschreibungen vornehmen, welche sich insbesondere auf vorher festgelegte Kurse oder Schwellenwerte beziehen, wenn bestimmte vorab defi- nierte Ereignisse wie z.B. die Änderung des Indexkonzeptes durch den Index-Sponsor oder die endgültige Einstellung des Börsenhandels in Bezug auf eine Aktie eintreten, die den jeweiligen Basiswert und damit mit- telbar auch den sung oder den Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen beeinflussen. Diese Anpas- sungen haben zum Ziel, die Schuldverschreibungen wirtschaftlich soweit wie möglich so zu stellen, wie sie vor dem Eintreten der genannten Ereignisse standen. Ist nach Ansicht der Emittentin eine sachgerechte An- passung nicht möglich, kann die Emittentin die Schuldverschreibungen vorzeitig kündigen. In diesem Fall zahlt die Emittentin an jeden Gläubiger einen Betrag je Schuldverschreibung, der von der Emittentin gemäß § 315 BGB als angemessener Marktpreis einer Schuldverschreibung ermittelt wurde.
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Sources: Basisprospekt Für Schuldverschreibungen Und Zertifikate, Basisprospekt