Common use of Anbieterwechsel Clause in Contracts

Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgeben- den Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN und das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch. 23.2 COM-IN weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. 23.3 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. 23.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig. 23.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Ruf- nummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN stellt bei 12.1 Wechselt der Kunde zu einem Anbieterwechsel sicheranderen Telekommunikationsanbieter, wird MMKS sicherstellen, dass die Leistung des abgeben- den Unternehmens gegenüber dem Kunden der MMKS nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenvorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Bei MMKS wird alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN der Dienst des Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird. 12.2 MMKS hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach Ziffer 12.1 gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Zahlung der Verbrauchsentgelte und der Grundentgelte; die Höhe der Grundentgelte richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Grundentgelte um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der Kunde hat das abgebende Unternehmen Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten. MMKS wird gegenüber dem Kunden eine taggenaue Abrechnung vornehmen. Die Versorgung durch MMKS gemäß Ziffer 12.1 erstreckt sich auf längstens sieben Tage. 12.3 MMKS stellt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibtder Kunde gemäß § 46 Abs. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht 3 und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch. 23.2 COM-IN weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. 23.3 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. 23.4 Der Kunde kann 4 TKG im Fall geografisch gebundener Rufnummern an Falle eines Wechsels von MMKS zu einem be- stimmten anderen Telekommunikationsanbieter auf Wunsch die ihm zugeteilte Rufnummer bei Verbleiben am selben Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung)zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Dies gilt jedoch nur in- nerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig. 23.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die Die technische Aktivierung der Ruf- nummer spätestens Rufnummer erfolgt innerhalb des folgenden Arbeitstageseines Kalendertages. MMKS erhebt für die Rufnummernmitnahme zu dem neuen Anbieter ein Entgelt gemäß der Preisliste MMKS- Telefonanschluss.

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Anbieterwechsel. 23.1 COM12.1. Der Anbieterwechsel erfolgt unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Der aufnehmende und der abgebende Anbieter, sowie der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. 12.2. Nach § 59 TKG wird IT-IN stellt bei einem Anbieterwechsel sicherSysteme Schuller sicherstellen, dass die Leistung des abgeben- den Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenWechsel zu einem anderen Anbieter vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am, mit dem Kunden, vereinbartem Tag erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel stellen COMdarf der Dienst nicht länger als ein Arbeitstag unterbrochen sein. IT-IN und das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch. 23.2 COM-IN Systeme ▇▇▇▇▇▇▇▇ weist jedoch darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel gegenüber dem sie keinen Einfluss auf den anderen, am Anbieterwechsel beteiligten, Anbieter hat. 12.3. Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen oder wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von IT-Systeme Schuller versäumt, so kann der Kunde von IT-Systeme Schuller, als abgebenden Unternehmen sich Anbieter, für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet§ 59 TKG verlangen. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 ProzentDies gilt nicht, es sei denn wenn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer Kunde die Verzögerung bzw. die Versäumnis des Anbieterwechsels Termins zu vertreten hat. 23.3 Der Anspruch 12.4. IT-Systeme Schuller darf ihre Leistung einstellen, sobald die Kündigung des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des AnbieterwechselsVertragsverhältnisses wirksam wird. 23.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig. 23.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Ruf- nummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.

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