Anbieterwechsel. 8.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden Anbieters nicht unterbrochen wer- den, bevor die vertraglichen und technischen Vo- raussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. 8.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufnehmenden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein. 8.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der ver- traglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- gen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbre- chung zu vertreten. 8.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder In- stallationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädi- gung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Ter- mins zu vertreten. 8.5 Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach den Ziffern 8.3 und 8.4 hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un- berührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anbieterwechsel. 8.1 9.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden Anbieters nicht unterbrochen wer- den, bevor die vertraglichen und technischen Vo- raussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende seiner Leistungspflicht einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschluss- entgelte (Grundgebühren) um 50 Prozent reduzie- ren, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Kunde die Verzögerung des Anbieterwech- sels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat ab dem Vertragsende eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen.
8.2 9.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufnehmenden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
8.3 9.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der ver- traglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- gen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbre- chung zu vertreten.vertreten.
8.4 9.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder In- stallationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädi- gung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Ter- mins zu vertreten.vertreten.
8.5 9.5 Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach den Ziffern 8.3 9.3 und 8.4 9.4 hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un- berührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anbieterwechsel. 8.1 Bei 22.1 AVAC stellt bei einem Anbieterwechsel darf sicher, dass die Leistung des abgebenden Anbieters Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wer- denwird, bevor die vertraglichen und technischen Vo- raussetzungen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, denn der Kunde verlangt dies.
8.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Aktivierung AVAC und das abgebende Unternehmen sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes beim gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglichdurch. Der Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag Kalendertag unterbrochen seinwerden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend. Sollte der Kunde beim bisherigen Anbieter eigenständig kündigen, kann AVAC nicht sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmensgegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen.
8.3 22.2 AVAC weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieterwechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Wird der Dienst des Kunden Endnutzers beim Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde Endnutzer nach § 59 Abs. 4 TKG vom abge- benden abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der ver- traglich vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- genverlangen. Dies gilt nicht, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, wenn der Kunde hat Endnutzer die Verlängerung der Unterbre- chung Unterbrechung zu vertreten.
8.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder In- stallationstermin vom Anbieter versäumtvertreten haben. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des auf den vereinbarten Tag folgenden Arbeitstages, kann der Kunde für jeden versäumten Termin Endnutzer von AVAC nach § 59 Abs. 6 TKG eine Entschädi- gung Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung verlangen. Dies gilt nur, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben. Versäumt AVAC einen Kundendienst- oder Installationstermin im Rahmen des Anbieterwechsels kann der Endnutzer nach § 58 Abs. 4 S. 2 TKG eine Entschädigung von 10 Euro bzw. 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen. Dies gilt nicht, es sei denn, wenn der Kunde hat Endnutzer das Versäumnis des Ter- mins Termins zu vertretenvertreten hat.
8.5 Das Recht 22.3 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur innerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
22.4 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Rufnummer spätestens innerhalb des Verbrauchers, einen über die Entschädigung folgenden Arbeitstages.
22.5 Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach den Ziffern 8.3 und 8.4 hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un- berührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnender jeweils gültigen Preisliste der AVAC.
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Sources: Telecommunications
Anbieterwechsel. 8.1 9.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden Anbieters nicht unterbrochen wer- den, bevor die vertraglichen und technischen Vo- raussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies.
8.2 9.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufnehmenden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
8.3 9.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der ver- traglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- gen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbre- chung zu vertreten.
8.4 9.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder In- stallationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädi- gung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Ter- mins zu vertreten.
8.5 9.5 Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach den Ziffern 8.3 9.3 und 8.4 9.4 hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un- berührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anbieterwechsel. 8.1 Bei 22.1. Im Falle des Wechsels des Kunden von YplaY zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen (im Folgenden „Anbieterwechsel“ genannt) wird YplaY sicherstellen, dass die vom Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden Anbieters betroffenen Dienste gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wer- denwerden, bevor die vertraglichen und technischen Vo- raussetzungen Voraussetzungen für einen den Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies.
8.2 Der 22.2. Im Falle eines Anbieterwechsels hat YplaY für die Fortführung der vom Anbie- terwechsel betroffenen Dienste ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungs- pflicht einen Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des AnbieterwechselsEntgeltzahlung. Die Aktivierung Höhe des Dienstes beim aufnehmenden Anbieter erfolgt am Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Pro- zent reduzieren, es sei denn, YplaY weist nach, dass der Kunde die Verzöge- rung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. YplaY wird die Entgelte gemäß dieser Ziffer 22.2 gegenüber dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen seinTag-genau abrechnen.
8.3 22.3. Wird der bei einem Anbieterwechsel ein vom Anbieterwechsel betroffener Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abge- benden Anbieter von YplaY für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent der ver- traglich des vertraglich vereinbarten Monatsentgelte Monatsentgeltes bei Verträgen Verträ- gen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- genEntgelt, je nachdem, nachdem welcher Betrag höher hö- her ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbre- chung Verzögerung zu vertreten.
8.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- . Versäumt YplaY im Rahmen des Anbieterwechsels einen vereinbarten Kun- dendienst- oder In- stallationstermin vom Anbieter versäumtInstallationstermin, kann der Kunde von YplaY für jeden versäumten ver- säumten Termin eine Entschädi- gung Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent der des vertraglich vereinbarten Monatsentgelten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Ter- mins Termins zu vertreten.
8.5 Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung . Auf eine nach den Ziffern 8.3 und 8.4 hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un- berührt. Die dieser Ziffer geschuldete Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnenZiffer 20.2.3 Satz 4 und 5 entspre- chend anwendbar.
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Anbieterwechsel. 8.1 10.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden abge- benden Anbieters nicht unterbrochen wer- denwerden, bevor die vertraglichen ver- traglichen und technischen Vo- raussetzungen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel An- bieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende seiner Leistungspflicht einen Anspruch auf Entgeltzah- lung. Die Höhe richtet sich nach den ursprünglich vereinbar- ten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte (Grundgebühren) um 50 Prozent reduzieren, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Kunde die Verzögerung des Anbieter- wechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat ab dem Vertragsende eine taggenaue Abrechnung vorzuneh- men.
8.2 10.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung Entgelt- zahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des AnbieterwechselsAn- bieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufnehmenden aufneh- menden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
8.3 10.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag Arbeits-tag unterbrochen, kann der Kunde vom abge- benden abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der ver- traglich vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- genver- langen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbre- chung Unterbrechung zu vertretenver- treten.
8.4 10.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder In- stallationstermin Installations- termin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten ver- säumten Termin eine Entschädi- gung Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangenverlan- gen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Ter- mins Termins zu vertreten.
8.5 Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach den Ziffern 8.3 und 8.4 hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un- berührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Anbieterwechsel. 8.1 10.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden ab- gebenden Anbieters nicht unterbrochen wer- denwerden, bevor die vertraglichen und technischen Vo- raussetzungen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies.
8.2 10.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung Ent- geltzahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufnehmenden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
8.3 10.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag Arbeits- tag unterbrochen, kann der Kunde vom abge- benden Anbieter abgebenden An- bieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der ver- traglich vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem mo- natlichem Entgelt verlan- genverlangen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbre- chung Unterbrechung zu vertreten.
8.4 10.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder In- stallationstermin Installati- onstermin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädi- gung Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelten Mo- natsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem mo- natlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Ter- mins Termins zu vertreten.
8.5 Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach den Ziffern 8.3 und 8.4 hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un- berührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Anbieterwechsel. 8.1 10.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden abge- benden Anbieters nicht unterbrochen wer- denwerden, bevor die vertraglichen ver- traglichen und technischen Vo- raussetzungen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel An- bieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende seiner Leistungspflicht einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die verein- barten Anschlussentgelte (Grundgebühren) um 50 Prozent reduzieren, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Kunde die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat ab dem Vertragsende eine tag- genaue Abrechnung vorzunehmen.
8.2 10.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung Entgelt- zahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des AnbieterwechselsAn- bieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufnehmenden aufneh- menden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
8.3 10.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag Arbeits-tag unterbrochen, kann der Kunde vom abge- benden abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der ver- traglich vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- genver- langen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbre- chung Unterbrechung zu vertretenver- treten.
8.4 10.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder In- stallationstermin Installations- termin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten ver- säumten Termin eine Entschädi- gung Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangenverlan- gen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Ter- mins Termins zu vertreten.
8.5 Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach den Ziffern 8.3 und 8.4 hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un- berührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen