Zahlungen Sample Clauses

Zahlungen. (a) Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (wie in § 5(4) unten beschrieben) in United States Dollars an den Eingetragenen Gläubiger, der bei Geschäftsschluss am jeweiligen Stichtag (wie in § 5(2) unten beschrieben) in das von der Registerstelle geführte Register eingetragen ist oder nach dessen Order. Die Beträge werden durch die jeweiligen DTC-Teilnehmer an die Anleihegläubiger zum Stichtag verteilt.
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Zahlungen. (a) Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (Absatz (4)) in United States Dollars an die Person, die bei Geschäftsschluß am jeweiligen Stichtag (Absatz 2) in das von der Registerstelle geführte Register eingetragen ist oder nach deren Order. Zahlungen von Kapital erfolgen gegen Einreichung der Globalurkunden bei der Zahlstelle (§ 8).
Zahlungen. (a) Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (wie in Absatz (4) unten beschrieben) an die CBF in Euro und an den Eingetragenen Gläubiger der DTC-Globalurkunde, der bei Geschäftsschluss am jeweiligen Stichtag (wie in Absatz (2) unten beschrieben) in das von der Registerstelle geführte Register eingetragen ist, oder nach dessen Order in US-Dollar oder Euro nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der Betrag der Zahlungen an die CBF einerseits und den Eingetragenen Gläubiger oder nach dessen Order andererseits bemisst sich nach der Höhe des Nennbetrages der Schuldverschreibungen, die durch die CBF-Globalurkunde und die DTC-Globalurkunde verbrieft werden, so xxx xx durch die Registerstelle (wie in § 8 definiert) bei Geschäftsschluss am jeweiligen Stichtag festgestellt wird. Zahlungen von Kapital erfolgen gegen Einreichung der CBF-Globalurkunde und der DTC-Globalurkunde bei der Zahlstelle (wie in § 8 definiert).
Zahlungen. (a) Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (wie in § 5(3) unten beschrieben) in Euro an die CBF oder nach deren Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber bei der CBF.
Zahlungen. Rechnungen von AVEPOINT an den KUNDEN sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung beim KUNDEN zu zahlen.
Zahlungen. Rechnungen von AVEPOINT an den KUN- DEN sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung beim KUNDEN zu zahlen. Der KUNDE erklärt sich bereit, Rechnungen in elektronischer Form zu er- halten. AVEPOINT wird dem KUNDEN Rechnungen in elektroni- scher Form in einem geeigneten und üblichen Format (z. B. als PDF-Datei) zusenden.
Zahlungen. (a) Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (wie in § 5(5) unten beschrieben) an die Eingetragenen Gläubiger, die bei Geschäftsschluss am jeweiligen Stichtag (wie in § 5(3) unten beschrieben) in das von der Registerstelle geführte Register eingetragen sind, oder nach deren Order. Zahlungen an den ICSD Eingetragenen Gläubiger oder nach dessen Order erfolgen in [INSERT DESIGNATED CURRENCY]. Zahlungen an den DTC Eingetragenen Gläubiger oder nach dessen Order erfolgen in US-Dollar oder [INSERT DESIGNATED CURRENCY] nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der Betrag der Zahlungen einerseits an den ICSD Eingetragenen Gläubiger oder nach dessen Order und andererseits an den DTC Eingetragenen Gläubiger oder nach dessen Order bemisst sich nach der Höhe des Nennbetrages der Schuldverschreibungen, die durch die ICSD-Globalurkunde und die DTC-Globalurkunde verbrieft werden, so xxx xx durch die Registerstelle (wie in § 8 definiert) bei Geschäftsschluss am jeweiligen Stichtag festgestellt wird.
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Zahlungen. Alle nach diesem Vertrag geschuldeten Beträge sind in Euro zu zahlen. Der Käufer verpflichtet sich, so rasch wie möglich nach Abschluss dieses Vertrags bei den entsprechenden Behörden in seinem Rechtsraum oder anderen zuständigen Instanzen oder Staatsbediensteten alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, wie etwa die Anmeldung dieses Vertrags und die Beantragung der Erlaubnis zur Vornahme von Zahlungen an ChargePoint im Rahmen dieses Vertrags, sowie diejenigen weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sein können, um jeglichen behördlichen Devisenkontrollen zu entsprechen, die im Rechtsraum des Käufers gegebenenfalls in Kraft sind. Der Käufer hat Zahlungen an ChargePoint per Überweisung auf ein jeweils von ChargePoint schriftlich bezeichnetes Konto zu leisten.
Zahlungen. Die Darlehensnehmerin wird sämtliche unter diesem Darlehensvertrag fälli- gen Beträge nicht später als 13:00 Uhr (Frank- furter Zeit) am jeweiligen Fälligkeitstag auf ei- nem Konto der Zahlstelle in gleichtägig verfüg- baren Mitteln anschaffen. Diese Mittel werden von der Zahlstelle nicht verzinst. Aus den derart zur Verfügung gestellten Mitteln wird die Zahl- stelle Kapital und Zinsen sowie etwa sonst fälli- ge Beträge an etwaige Zessionare zahlen, die in der jeweils letzten von der Zahlstelle vor der Zahlung erhaltenen Abtretungsanzeige angege- ben sind. Wenn die Mittel nach dem im ersten Satz bezeichneten Zeitpunkt eingehen und un- beschadet der Forderungen der Gläubiger, wird die Zahlstelle weiterhin vernünftige Anstrengun- gen zur Durchführung der Zahlung aufwenden, haftet aber nicht für irgendwelche Schäden ei- ner verspäteten Zahlung. Die Darlehensnehme- rin wird der Zahlstelle auf Nachfrage unverzüg- lich die Zahlungsreferenz sowie alle erforderli- chen Angaben zur Identifikation der Zahlung in den für die Überweisung genutzten Zahlungs- systemen bestätigen. (1)
Zahlungen. Eine Anzahlung in Höhe von 15% des Teilnahmebeitrags ist unmittelbar nach Erhalt der Törn-Teilnahmebestätigung/Rechnung an LLaS e.V. zu überweisen. Sollte die Anzahlung nicht fristgemäß eingegangen sein, er- lischt der Anspruch auf diesen Törntermin. Die Zahlung des Restbetrages muss spätestens 6 Wochen vor Törnbeginn erfolgen. Die Bankverbindung ist der Bestätigung/Rechnung zu entnehmen. Ergehen die Zahlungen nicht rechtzeitig, hat der/die Mitsegler/in keinen zwingenden Anspruch auf einen Bordplatz. Zur Absicherung Ihres Törnbeitrags liegt der Teil- nahmebestätigung ein Sicherungsschein lt. BGB §651 k bei.
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